Werden Arbeitnehmer wegen einer Straftat zu einer mehr als zweijährigen Haftstrafe verurteilt, muss der Arbeitgeber ihnen nicht den Arbeitsplatz freihalten. Auch wenn zu Haftantritt noch unsicher ist, ob der Arbeitnehmer die Strafe voll verbüßen muss, kann die Kündigung ausgesprochen werden, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt am Main in einem am Donnerstag, 08.02.2018, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 8 Sa 146/17).
Im konkreten Fall wurde der Kläger, ein angestellter Bäcker, wegen der Beteiligung an einem versuchten Raubüberfall zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Als er die Haft antreten musste, kündigte ihm sein Arbeitgeber. Er werde mehr als zwei Jahre ausfallen, dies sei für ihn nicht zumutbar, so der Arbeitgeber.
Der Bäcker wollte seinen Arbeitsplatz aber behalten und klagte. Er meinte, dass gar nicht sicher sei, ob er länger als zwei Jahre in Haft bleiben müsse. Bei einer günstigen Sozialprognose könne er nach zwei Dritteln der Haftstrafe vorzeitig entlassen werden. Außerdem seien Arbeitgeber auch bei frischgebackenen Eltern verpflichtet, den Arbeitsplatz während der bis zu dreijährigen Elternzeit freizuhalten. Dies müsse auch für ihn gelten.
Das LAG wies die Klage nach der mündlichen Verhandlung am 21.11.2017 nun ab. Der Arbeitgeber könne den Arbeitsplatz wegen der mehr als zweijährigen Haftstrafe neu besetzen. Hier habe zum Zeitpunkt des Haftantritts zwar nicht sicher festgestanden, ob der Kläger seine Strafe voll verbüßen müsse. Erst nach der Kündigung eintretende Entwicklungen in der Vollzugszeit, wie ein offener Vollzug, seien aber „nicht erheblich“.
Dass Arbeitgeber bei Eltern in Elternzeit bis zu drei Jahre den Arbeitsplatz freihalten müssen, sei auf den Kläger nicht übertragbar. Denn die Elternzeitregelungen dienten dem Schutz der Familie.
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Ihr Thorsten Blaufelder, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Business Coach
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