Stimmt eine Krankenkasse der geschlechtsangleichenden Operation eines Transsexuellen zu, muss sie gegebenenfalls auch für die Kosten von Folgeoperationen aufkommen. Die normalen Grundsätze für die kassenrechtliche Beurteilung von Operationen gelten dann nicht, heißt es in einem am Montag, 09.01.2012, veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts (SG) Wiesbaden (AZ: S 1 KR 89/08).
Der Kläger wurde 1982 ursprünglich als Mädchen geboren. 2005 bestätigten Gutachter eine transsexuelle Entwicklung, so dass die Krankenkasse einer geschlechtsangleichenden Operation zustimmte. Dabei wurde dem Kläger die weibliche Brust entfernt. 2006 wurden auch Eierstöcke und Gebärmutter entfernt.
Später kam es an der Brust zur Bildung von Falten und Wülsten. Die Kosten für eine Folgeoperation wollte die Krankenkasse aber nicht übernehmen. Die Sache sei eine rein kosmetische Angelegenheit; dafür sei die gesetzliche Krankenversicherung nicht zuständig.
Doch dieses Argument greift hier nicht, urteilte nun das Sozialgericht. Die Krankenkasse habe einer operativen Angleichung an den männlichen Oberkörper zugestimmt. Dieses Ziel sei aber offenbar noch nicht richtig erreicht worden. Daher müsse die Kasse auch für notwendige Korrekturen aufkommen.
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