Auch freigestellte Arbeitnehmer können bei schwerwiegenden Pflichtverstößen noch fristlos gekündigt werden. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt am Main mit einem am Dienstag, 06.12.2011, bekanntgegebenen Urteil entschieden (AZ: 7 Sa 248/11). Es bestätigte damit die Entlassung eines Bankers, der an sich selbst geheime Akten übermittelt hatte.
Der Kläger war Firmenkundenbetreuer einer Bank aus Düsseldorf, zuletzt mit Prokura. Am 16.06.2010 vereinbarte er mit der Bank eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Jahresende. Vom 01.07. bis 31.12.2010 sollte der Angestellte aber unter Fortzahlung seiner Bezüge von der Arbeit freigestellt werden.
An seinen beiden letzten Arbeitstagen übermittelte der Mann in 94 E-Mails mit zahlreichen Dateianhängen geheime Bankunterlagen an seine private E-Mail-Anschrift. Die meisten dieser Daten unterlagen dem Bankgeheimnis, etwa Angaben zu Krediten und Risikoanalysen zu verschiedenen Unternehmen. Bankinterne Datenschützer bemerkten dies am 07.07.2010. Die Bank kündigte daraufhin fristlos.
Vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main argumentierte der Banker noch mit Erfolg, die Kündigung sei unzulässig. Denn bei einer verhaltensbedingten Kündigung komme es auf die Vorhersage des künftigen Verhaltens an. Ein weiteres Fehlverhalten scheide wegen seiner Freistellung aber ohnehin aus. Die Daten habe er nicht weitergeben, sondern nur zu eigenen „Trainingszwecken“ verwenden wollen.
Das LAG wertete dies nun als „unbeachtliche Schutzbehauptung“, hob das Urteil des Arbeitsgerichts auf und wies die Kündigungsschutzklage des Bankers ab. Er habe eine besonders schwerwiegende Vertragsverletzung begangen, die schon fast das Gewicht einer Straftat zulasten des Arbeitgebers habe. Eine Wiederholungsgefahr bestehe wegen der Freistellung zwar nicht. Das Vertrauen der Bank sei aber so schwer erschüttert, dass ihr trotz der Freistellung ein Festhalten am Arbeitsverhältnis und die Fortzahlung der Bezüge nicht zumutbar seien, so das LAG in seinem am 29.08.2011 verkündeten Urteil.
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