Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
05.12.2011

Wenn die Behörde einen “Scheinverwaltungsakt” erlässt…

Auch wenn eine Sozialbehörde einen positiven Leistungsbescheid nur versehentlich verschickt hat, muss sie zahlen. Das hat das Sozialgericht (SG) Wiesbaden mit einem am Montag, 05.12.2011, bekanntgegebenen Urteil im Fall einer Suchttherapie entschieden (AZ: S 9 R 163/09).

Der Kläger hatte bei der Rentenversicherung die Kostenübernahme für Entgiftung und Therapie in einer bestimmten Klinik beantragt. Die Rentenversicherung sagte eine Übernahme der Kosten von 13.000,00 € zu. Später wollte der Rententräger aber nur 3.000,00 € bezahlen – den Kostensatz einer günstigeren Klinik. Die erste Bewilligung sei versehentlich verschickt worden. Sie sei, wie aus dem Vermerk „Duplikat für ALGR 5411“ hervorgehe, nur für den internen Gebrauch gedacht gewesen. Wie das Schreiben in die Post geriet, konnte sich der Rententräger nicht erklären.

Dem SG Wiesbaden war das letztlich auch egal. Aus der Duplikat-Anmerkung habe der Empfänger jedenfalls nicht ersehen können, dass es sich nicht um eine ernst gemeinte Zusage handelte. Es handele sich daher um einen sogenannten Scheinverwaltungsakt, der nach den Grundsätzen von Vertrauensschutz und Rechtsstaatlichkeit als wirksam gelte, so das am 01.09.2011 verkündete Urteil.