Klagen auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte sind gewöhnlicher Alltag bei deutschen Arbeitsgerichten. Über die Abmahnungsklage, über die kürzlich das Arbeitsgericht Herne (AZ: 1 Ca 1361/12) zu verhandeln hatte, wird sicherlich noch eine längere Zeit geredet, diskutiert und getuschelt werden – insbesondere in der Stadtverwaltung Marl.
Was war geschehen?
Zwei Beschäftigte der Stadtverwaltung Marl – jeweils verheiratet – hatten offenbar seit Jahren ein mehr als nur kollegialen Verhältnis miteinander. Er versieht seinen Dienst im Bereich Liegenschaften, während sie in der allgemeinen Bauverwaltung arbeitete. Allerdings bandelte sie wohl noch mit einem weiteren Stadtbediensteten an, was den „Betrogenen“ nicht davon abhielt, seiner Büro-Affäre weiterhin Blumen, Geschenke und sonstige Nettigkeiten zukommen zu lassen.
Irgendwann reichte es der Beschenkten. Sie informierte ihre Vorgesetzten, woraufhin die Stadtverwaltung Marl dem Kläger am 28.03.2012 eine Abmahnung wegen u. a. sexueller Belästigung erteilte.
Nach Auffassung des Gerichts sei die Abmahnung zu unbestimmt und müsse daher entfernt werden. Die Parteien verständigten sich daraufhin auf einen Verbleib der Abmahnung in der Personalakte bis Ende September 2012. Zudem werde die verklagte Stadt die Klage ihres Mitarbeiters als Gegendarstellung ebenfalls zur Personalakte nehmen.
Es bleibt zu hoffen, dass in der Stadtverwaltung Marl bald wieder Ruhe einkehren wird. Die Stadtverwaltung prüft derzeit, die mehr oder weniger belästigte Mitarbeiterin zukünftig in einem anderen Verwaltungsgebäude einzusetzen. Dazu wird es allerdings so schnell nicht kommen. Denn die Mitarbeiterin sei gerade schwanger und derzeit beurlaubt. Wer nun Vater des Kindes ist, ist unbekannt.
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