Fordert ein Vater das von der Schule eingezogene Handy seines Sohnes zurück, sollte er dies friedlich tun. Denn bei Tätlichkeiten gegen den Schulleiter ist ein Hausverbot gerechtfertigt, entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem am Freitag, 05.07.2013 bekanntgegebenen Eilbeschluss (AZ: 6 L 744/13.MZ).
Im konkreten Fall hatte eine Schule in Rheinhessen das Handy eines Schülers befristet eingezogen, weil dieser gegen das schulische Handyverbot bis zum Unterrichtsende verstoßen hatte. Der Vater des Schülers wollte seinem Sohn eine Zeit ohne Handy nicht zumuten und wollte das Gerät persönlich im Büro des Schulleiters abholen.
Als dieser jedoch den Vater zum Verlassen seines Büros aufgefordert hatte, kam es zur Eskalation. Der Vater schloss die Tür zum Büro und rammte unvermittelt sein Knie zwischen die Beine des Schulleiters. Die Schule sprach daraufhin ein sofortiges Hausverbot aus.
Der Vater wollte dies nicht hinnehmen, da er ansonsten nicht an der zwei Tage später stattfindenden Abschlussfeier seines Sohnes teilnehmen könne.
Doch das Verwaltungsgericht bestätigte in seinem Beschluss vom 28.06.2013 den sofortigen Vollzug des Hausverbots. Der Vater habe den „Schulbetrieb in einer Weise gestört, dass die Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt“ werde. Er habe zwar die Tätlichkeiten bestritten. Es bestünden aber keine Zweifel an den Aussagen des Schulleiters.
Denn auch bereits einige Monate zuvor war der Vater in der Schule auffällig geworden. Er war unrechtmäßig in das Büro des Schulleiters eingedrungen und hatte den Rektor und weitere Schulbedienstete beschimpft, was damals ebenfalls ein, allerdings befristetes, Hausverbot zur Folge hatte.
Wegen dieser Vorgeschichte sei zudem zu befürchten, dass der Vater auch die Abschlussfeier stören werde, so die Mainzer Richter. So habe er angekündigt, dass er trotz Alkoholverbots bei der Feier in einer Kühlbox Alkohol mitbringen werde.
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