Einmal nicht aufgepasst und schon ist Zuhause das eigene Kleinkind zwischen Heizung und Hauswand geklettert. Soll dann die Feuerwehr das weinende Kind aus seiner misslichen Lage befreien, müssen die Eltern unter Umständen die Kosten für den Feuerwehreinsatz bezahlen, entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem am Donnerstag, 12.01.2012, veröffentlichten Urteil (AZ: 6 K 873/11).
Kostenfrei seien Einsätze nur, wenn die Feuerwehr technische Hilfe zur Rettung von Menschen aus einer lebensbedrohlichen Lage leistet, betonte das Verwaltungsgericht. Werde die Feuerwehr dagegen nur gerufen, weil diese beispielsweise über eine besondere technische Ausstattung oder Fertigkeiten verfügt, müsse mit einer Kostenforderung gerechnet werden.
Anlass des Rechtsstreits war eine verunglückte Klettertour eines fast dreijährigen Kindes. Die Mutter hatte in der Wohnung nicht auf ihr Kind richtig aufgepasst, so dass es an der Heizung herumkletterte. Dabei verhakte sich der Junge mit seinem Fuß und Unterschenkel zwischen Heizung und Hauswand, das Knie war unter der Fensterbank eingeklemmt. Nach erfolglosen eigenen Rettungsversuchen rief die Mutter schließlich die Feuerwehr.
Die Gemeindefeuerwehr rückte dann auch mit einem Einsatzwagen und drei Feuerwehrleuten an. Die Helfer hatten vorsorglich hydraulisches Rettungsgerät mitgebracht. Doch das war gar nicht notwendig. Ein einfaches Abhängen der Heizung reichte aus, um das Kind aus seiner misslichen Lage zu befreien. Die Eltern waren der Feuerwehr dankbar – doch nicht so dankbar, dass sie den anschließenden Gebührenbescheid für den Einsatz bezahlen wollten, insgesamt 148,00 €.
Die Eltern sind jedoch zur Kostenerstattung nach den landesrechtlichen Vorschriften verpflichtet, entschied das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 08.12.2011. Es habe hier keine lebensbedrohliche Lage bestanden. Nur dann aber wäre der Feuerwehreinsatz kostenfrei gewesen. Das Leben oder die Gesundheit des Kindes war jedoch zu keiner Zeit in Gefahr. Statt der Feuerwehr hätten die Eltern auch einen Handwerksbetrieb beauftragen können, der die Heizung abhängt. Das Befreien des Kindes sei „allein im Interesse der Eltern erbracht worden“, so dass diese auch die Feuerwehreinsatzkosten übernehmen müssten.