Besteht in einem Betrieb für die Beschäftigten kein Arbeitszeitkonto, darf der Arbeitgeber bei aufgelaufenen Minusstunden nicht einfach deren Lohn kürzen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 15.11.2011 entschieden (AZ: 3 Sa 493/11). Denn setzt der Arbeitgeber die Beschäftigten aus betrieblichen Gründen nicht in der vereinbarten Arbeitszeit ein, ist der Arbeitnehmer wegen „Annahmeverzugs“ nicht zum Ausgleich der zu wenig geleisteten Arbeitsstunden verpflichtet, so die Mainzer Richter.
Im konkreten Fall hat die Klägerin, eine Fachangestellte für Bäderbetriebe, zum 15.05.2010 gekündigt. Von ihrem Lohn behielt ihr Arbeitgeber 1.372,75 € mit der Begründung ein, dass die Frau in der Vergangenheit 118,75 Minusstunden angesammelt habe.
Diese waren wegen der schlechteren Auslastung des Schwimmbades in den Wintermonaten angefallen. Der Arbeitgeber handhabte die saisonalen Unterschiede so, dass seine Beschäftigten bei gleichem Lohn in den Wintermonaten weniger und in den Sommermonaten dafür mehr arbeiten sollten.
Die Klägerin meinte, der Lohneinbehalt wegen der Minusstunden sei rechtswidrig. Laut Arbeitsvertrag betrage die regelmäßige Arbeitszeit 40 Stunden die Woche. Sie habe es nicht zu verantworten, wenn ihr Chef diese nicht in Anspruch nehme. Ein konkretes Arbeitszeitkonto gebe es nicht. Sie sei erst bei ihrer Kündigung über die Minusstunden informiert worden.
Das LAG sprach der Arbeitnehmerin den ausstehenden Lohn nun zu. Der Arbeitgeber habe es versäumt, im Arbeitsvertrag die Führung eines Arbeitszeitkontos und damit auch die Möglichkeit eines negativen Kontostandes zu vereinbaren. Darin müsse festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen in welchem Umfang eine Zeitschuld entstehen kann und auf welche Weise diese wieder ausgeglichen wird. Nur dann könne von der Beschäftigten ein Ausgleich der Minusstunden verlangt werden.
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