Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
20.02.2015

Wenn Arbeitnehmer in Werbefilmchen des Arbeitgebers auftreten…

Die Einwilligung eines Arbeitnehmers zu Film- oder Fotoaufnahmen erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Das hat am Donnerstag, 19.02.2015, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden (AZ: 8 AZR 1011/13). Danach können Arbeitnehmer ihre Einwilligung aber widerrufen, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht.

„Bildnisse“ ihrer Mitarbeiter dürfen Unternehmen laut Gesetz nur mit deren Einwilligung veröffentlichen. Die Einwilligung muss schriftlich erfolgen.

Der Kläger arbeitete seit 2007 in einem Unternehmen für Klima- und Kältetechnik in Rheinland-Pfalz. 2008 willigte er schriftlich in Videoaufnahmen für einen Werbefilm des Unternehmens ein. Der Film konnte dann auf den Internetseiten der Firma abgerufen werden.

Als 2011 das Arbeitsverhältnis endete, widerrief der Arbeitnehmer seine Zustimmung zu den Aufnahmen und verlangte, den Werbefilm innerhalb von zehn Tagen aus dem Internet zu nehmen. Weil das Unternehmen dem nicht nachkam, zog der Arbeitnehmer vor Gericht und verlangte Schmerzensgeld.

Ohne Erfolg: „Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses“, urteilte das BAG. Hier habe der Arbeitnehmer bei seiner schriftlichen Einwilligung keinerlei Einschränkungen gemacht.

Ein Arbeitnehmer könne allerdings seine Einwilligung widerrufen, wenn er hierfür einen wichtigen und plausiblen Grund angibt. Auch das habe hier der Arbeitnehmer aber nicht getan. Durch die weitere Verwendung des Films im Internet werde er daher nicht in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, befanden die Erfurter Richter.

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