Unternehmen ab 20 Beschäftigten sind gesetzlich verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen (§ 22 SGB VII). Ihre Anzahl kann je nach den Betriebsverhältnissen variieren. Bei der Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten ist der Betriebs- oder Personalrat zu beteiligen.
Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Unternehmer, die Führungskräfte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt und die Kollegen darin, Unfälle, berufsbedingte Krankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte des Unternehmens. Ihnen kommt aufgrund ihrer Orts-, Fach- und Sachkenntnis die Aufgabe zu, Unfall- und Gesundheitsgefahren zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren sowie zu beobachten, ob die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind.
Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. In ihrer Funktion sind sie ausschließlich „ehrenamtlich“ (eine Entlohnung ist mit dem Lohn oder Gehalt des Arbeitnehmers abgegolten) tätig und können in keinem Fall die beratende Funktion einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines Betriebsarztes ersetzen. Sie sind zudem Mitglied des Arbeitsschutzausschusses im Sinne von § 11 ASiG.
Da für Büro und Verwaltung andere Anforderungen gelten als für den Einsatz in technischen Unternehmen, wird bereits während der Ausbildung je nach Einsatzbereich des späteren Beauftragten unterschieden. Ein Einführungsseminar bei den Berufsgenossenschaften vermittelt zunächst allgemeine Grundlagen des Arbeitsschutzes: Der Blick für Gefahrenpotenziale und -beurteilung wird geschärft, wie auch das Verständnis für die Rolle des Sicherheitsbeauftragten. Ein zweites Seminar vertieft die Inhalte der Ausbildung. Beide Seminare dauern in der Regel mehrere Tage.
Wie Arbeitsschutz/-sicherheit nicht geht, sehen Sie in diesem Beitrag.
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Der Beitrag Welche Aufgaben hat eigentlich ein Sicherheitsbeauftragter? erschien zuerst auf Thorsten Blaufelder.