Bittet ein Arbeitnehmer wegen eines Streits mit dem Arbeitgeber einen Rechtsanwalt um Hilfe, darf ihm deshalb nicht gekündigt werden. Die selbst in der Probezeit ausgesprochene Kündigung stellt in solch einem Fall ein Verstoß gegen das Maßregelverbot dar, entschied das Arbeitsgericht Dortmund in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 12.02.2014 (AZ: 9 Ca 5518/13). Die Kündigung sei daher unwirksam.
Damit bekam eine im Servicebereich angestellte Frau recht. Sie wurde befristet vom 15.04.2013 bis zum 31.10.2013 eingestellt. Während des Bewerbungsgesprächs hatte sie darauf hingewiesen, dass sie bereits einen dreiwöchigen Sommerurlaub gebucht habe. Nur wenn ihr in diesem Zeitraum Urlaub gewährt werde, könne sie den Arbeitsvertrag unterschreiben. Der Personalvertreter sagte ihr verbindlich die Urlaubsgenehmigung zu.
Auch im Urlaubsplaner im Sozialraum des Unternehmens wurde der Urlaub der Klägerin vermerkt. Doch dann teilte der stellvertretende Bereichsleiter der Firma ihr mit, dass aus dem Urlaub doch nichts wird. Nachdem die noch in der Probezeit befindliche Frau nochmals um ein Gespräch bat, erwiderte der Vorgesetzte, dass sie sich mit den Gegebenheiten arrangieren oder das Unternehmen verlassen müsse.
Daraufhin suchte die Frau anwaltliche Hilfe auf. Nachdem der Rechtsanwalt das Unternehmen angeschrieben hatte, folgte die Kündigung.
Grund für die Kündigung sei nicht der Streit um die Urlaubsplanung gewesen, sondern das Vorgehen der Klägerin, die Kommunikation über einen Rechtsanwalt laufenzulassen, so das Unternehmen vor Gericht. Direkt zu Beginn und in der Probezeit eines neuen Arbeitsverhältnisses sei dies „irritierend“. Diese Vorgehensweise sei im Hause „weder gewünscht noch üblich“. Die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sei nicht vorhanden.
Das Arbeitsgericht konnte die „Irritation“ des Unternehmens nicht nachvollziehen und erklärte die Kündigung für unwirksam. Die Klägerin habe lediglich ihr Recht wahrgenommen, anwaltliche Hilfe aufzusuchen. Wegen der weniger als sechs Monate dauernden Beschäftigung sei hier das Kündigungsschutzgesetz zwar nicht anzuwenden. Dennoch sei die Klägerin damit nicht schutzlos, betonte das Arbeitsgericht.
Hier habe der Arbeitgeber gegen das gesetzliche Maßregelungsverbot verstoßen. Danach dürfe ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nicht bestrafen oder benachteiligen, nur weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt hat. Dazu gehöre auch die Suche nach anwaltlicher Hilfe.
Der Klägerin sei ihr Urlaub verbindlich zugesagt worden. Selbst im Urlaubsplaner wurde dieser verzeichnet. Nachdem die Zusage zum Urlaub zurückgenommen wurde, habe sie mehrfach den Vorgesetzten kontaktiert. Als dies nicht fruchtete, sei es „verständlich und auch vernünftig“, einen Rechtsanwalt zurate zu ziehen.
Der Arbeitgeber habe dies auch als Grund für die Kündigung angegeben. Dies stelle eine unzulässige Maßregelung dar und sei als „absolut unangemessene Reaktion auf ein anwaltliches Schreiben“ zu werten, so das Arbeitsgericht.
Das Arbeitsverhältnis habe daher bis zum 31.10.2013, dem Ende der befristeten Beschäftigung, fortbestanden.
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