Die fristlose Kündigung eines Verkäufers, der während der Arbeitszeit ein Spiel der Fußball-WM geschaut hatte, war nicht berechtigt. Das Arbeitsgericht Frankfurt (AZ : 7 Ca 4868/10) erklärte in seinem am 16.02.2011 bekannt gewordenen Urteil auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung des Klägers für unwirksam.
Der Verkäufer hatte im vergangenen Sommer ein Fernsehgerät im Verkaufsraum des Arbeitsgebers aufgebaut und ein Spiel der WM-Vorrunde eingeschaltet. Als seine Vorgesetzten davon erfuhren, kündigten sie wegen des Verdachts des Arbeitszeitbetrugs. Der Arbeitnehmer werde schließlich nicht dafür bezahlt, während der Arbeitszeit seiner privaten Leidenschaft zu frönen.
Das Gericht teilte diese Auffassung nicht. Fußball besitze gerade während einer Weltmeisterschaft einen solchen Stellenwert in der Gesellschaft, dass von einem „sozialadäquaten Verhalten“ des Arbeitnehmers ausgegangen werden könne. Ohne vorausgegangene Abmahnung hätte man ihm jedenfalls nicht kündigen dürfen, so die Frankfurter Richter.
Ob der Arbeitgeber in Berufung gegangen ist, ist nicht bekannt.