Eine Kamera-Attrappe auch noch im Außenbereich einer Klinik ist nicht geeignet, die Arbeitnehmer zu überwachen oder zu beeinflussen. Eine Mitbestimmung des Betriebsrats scheidet daher „offensichtlich“ aus, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern in Rostock in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 12.11.2014 entschied (AZ: 3 TaBV 5/14).
Die Klinik hatte 2013 die Attrappe einer Videokamera an ihrem Hinterausgang angebracht, ohne den Betriebsrat zu beteiligen. Im Streit mit der Klinikleitung beantragten die Arbeitnehmervertreter schließlich die Einrichtung einer Einigungsstelle.
Doch das LAG Rostock lehnte dies ab. Ein Mitbestimmungsrecht scheide „bereits auf den ersten Blick ersichtlich aus“. Eine Kamera-Attrappe sei zur Überwachung der Arbeitnehmer offenkundig ungeeignet und greife auch nicht in ihr Persönlichkeitsrecht ein. Auch sei nicht erkennbar, wie die im Außenbereich angebrachte Attrappe das innerbetriebliche Zusammenleben beeinträchtigen könnte. „Durch die Attrappe wird gerade nicht kontrolliert, wann wer das Gebäude durch den betroffenen Zugang betritt oder verlässt“, heißt es in dem Beschluss.
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