Führen Autofahrer nach einem Verkehrsunfall Regulierungsgespräche mit dem Unfallbeteiligten, stehen sie in dieser Zeit grundsätzlich nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Erleiden sie während solcher Gespräche einen weiteren Unfall, ist dies nicht als Arbeitsunfall anzusehen, entschied das Thüringische Landessozialgericht (LSG) in Erfurt in einem am Dienstag, 31.03.2015, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 1 U 778/13).
Geklagt hatte eine Frau, die auf ihrem Arbeitsweg in den frühen Morgenstunden bei Glatteis ein anderes Fahrzeug gestreift hatte. Es entstand ein Sachschaden am linken Kotflügel. Als die Frau ihr Auto zum Stehen brachte, wollte sie mit dem anderen Unfallbeteiligten Unfall-Regulierungsgespräche führen.
Doch auf dem Weg dorthin wurde sie von einem nachfolgenden Pkw erfasst. Dabei erlitt sie mehrere Knochenbrüche. Diesen Unfall wollte sie als Arbeitsunfall von der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt haben.
Sowohl der Unfallversicherungsträger als auch das LSG lehnten dies jedoch ab. Die Klägerin habe sich mit dem Aussteigen aus ihrem Fahrzeug nicht mehr auf dem Arbeitsweg befunden. Ihre Handlung zielte allein darauf, die Unfallregulierung abzuwickeln. Ihr Arbeitsweg sei damit nicht nur geringfügig unterbrochen worden.
Die Frau könne für sich auch nicht Versicherungsschutz als Nothelferin reklamieren. Da sie das andere Fahrzeug nur seitlich gestreift habe, konnte nicht geschlossen werden, dass andere Unfallbeteiligte erhebliche Verletzungen erlitten haben. Eine sofortige Hilfe einer Nothelferin habe es offensichtlich nicht bedurft, entschied das LSG in seinem Urteil vom 29.01.2015.
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