Erhalten Mitarbeiter eines Pleiteunternehmens ausstehenden Lohn von einem Schwesterunternehmen ihres Arbeitgebers, sollten sie sich nicht zu früh freuen. Denn ist auch das Schwesterunternehmen in der Insolvenz, müssen sie diesem den Lohn zurückzahlen, wie am Donnerstag, 21.11.2013, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied (AZ: 6 AZR 159/12).
Der Kläger war Polier einer kleinen Baufirma in Thüringen. Der Inhaber führte noch einen zweiten Betrieb, beide Unternehmen arbeiteten eng zusammen. Im Januar 2009 ging der Inhaber mit beiden Unternehmen in die Insolvenz. Zuvor hatte der Polier von Oktober 2008 bis Januar 2009 Lohnzahlungen in Höhe von 3.657,00 € nicht von dem Bau-, sondern von dem Schwesterunternehmen. Der für beide Betriebe zuständige Insolvenzverwalter verlangte dieses Geld zurück.
Laut Gesetz ist dies für drei Kalendermonate vor dem Insolvenzantrag bei Zahlungen möglich, auf die „in der Art“ kein fester Anspruch bestand. Dies soll verhindern, dass Geld vor der Insolvenz noch schnell verschoben und so der Insolvenzmasse und damit letztlich den Gläubigern entzogen werden kann.
Hier habe zwar ein fester Lohnanspruch bestanden – aber gegen den Baubetrieb und nicht gegen das Schwesterunternehmen. Daher müsse der Polier das Geld in die Insolvenzmasse des Schwesterunternehmens zurückgeben, urteilte das BAG.
In einer etwas anderen Konstellation aber im Ergebnis vergleichbar hatte am 17.10.2013 auch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden (AZ: IX ZR 10/13).
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