Teilzeitbeschäftigte haben nicht unbedingt Anspruch auf eine entsprechend verringerte Zahl von Rufbereitschaften. Eine Betriebsvereinbarung, die die Rufbereitschaft unabhängig von der Arbeitszeit regelt, führt nicht automatisch zu einer Benachteiligung der Teilzeitkräfte, heißt es in einem aktuell veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) München vom 15.05.2014 (AZ: 2 Sa 1/14). Es bestätigte damit eine Betriebsvereinbarung zu Rufbereitschaften bei der Lufthansa.
Die Klägerin arbeitet mit 20 Wochenstunden am Ticket-Schalter der Lufthansa in München. Das entspricht gut 53 Prozent einer vollen Stelle von 37,5 Wochenstunden.
Nach einer Betriebsvereinbarung für das Lufthansa-Bodenpersonal muss jeder Mitarbeiter innerhalb von zwölf Monaten sieben Rufbereitschafts-Tage leisten. Im eher seltenen Fall eines Anrufs müssen sie dann innerhalb von 90 Minuten am Flughafen sein. Ohne Abruf wird die Rufbereitschaft mit einem Achtel des regulären Lohns vergütet. Laut Tarifvertrag gilt die Rufbereitschaft aber ausdrücklich nicht als Arbeitszeit.
Die Klägerin meinte, sie müsse mit ihrer gut halben Stelle auch nur gut die Hälfte – also vier der sieben – Rufbereitschaftstage leisten. Andernfalls werde sie wegen ihrer Teilzeitarbeit unzulässig benachteiligt.
Das Arbeitsgericht München war dem noch gefolgt, das LAG wies die Klage nun aber ab. Das gesetzliche Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten bedeute, dass Arbeitnehmer „für eine gleiche Arbeitsleistung auch die gleiche Gegenleistung erhalten“. Eine anteilige Berechnung entsprechend der Arbeitszeit sei daher nur für Leistungen und Pflichten erforderlich, bei denen „ein enger Zusammenhang zur Arbeitsleistung“ bestehe.
Das sei hier nicht der Fall. Laut Tarif seien die Rufbereitschaften keine Arbeitszeit. „Damit ist die Verpflichtung zur Leistung von Rufbereitschaft unabhängig von der Verpflichtung zur Leistung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit zu sehen“, heißt es in dem Münchener Urteil. Auch sonst gibt es nach Überzeugung des LAG „keine überzeugende Begründung“ dafür, dass Teilzeitkräfte weniger Rufbereitschaften leisten sollten.
Zudem sei nicht eindeutig, dass die Rufbereitschaften hier überhaupt als Nachteil anzusehen seien. Immerhin würden sie vergütet, und die tatsächlichen Einschränkungen für die Freizeit seien gering.
2001 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden, dass teilzeitbeschäftigte Lehrer wie Vollzeitkräfte zu vergüten sind, wenn sie ganztätig an einer Klassenfahrt teilnehmen (Urteil vom 22.08.2001, AZ: 5 AZR 108/00). Daraus gehe aber gerade nicht hervor, dass Teilzeit-Lehrer sich in geringerem Umfang an den Klassenfahrten beteiligen müssen, argumentierte das LAG München.
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