Wer über das Rentenalter hinaus arbeiten will, kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber den Arbeitsvertrag zwar verlängern. Ein Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht dadurch aber nicht, urteilte am Mittwoch, 19.12.2018, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 7 AZR 70/17). Das sei gesetzlich so vorgesehen, und entsprechende Befristungen seien daher auch ohne einen sonstigen Sachgrund wirksam.
Im konkreten Fall hatte ein Berufsschullehrer in Niedersachsen im Januar 2015 die Altersgrenze erreicht. Nach dem einschlägigen Tarifvertrag endete daher auch das Arbeitsverhältnis. Mit dem Land vereinbarte der Lehrer jedoch eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis Ende Juli 2015. Diese Befristung hielt er später für unwirksam. Daher klagte er auf eine unbefristete Stelle.
Damit scheiterte der Lehrer jedoch durch alle Instanzen. Eine Bestimmung im Sozialgesetzbuch ermögliche es lediglich, „durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben“. Ein „Hinausschieben“ des Arbeitsendes könne aber nicht zu einer unbefristeten Verlängerung führen, betonte zuletzt das BAG.
Verfassungsrechtlich sei diese Gesetzesregelung nicht zu beanstanden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg habe zudem auch bereits geklärt, dass die Regelung mit EU-Recht vereinbar ist (Urteil vom 28.02.2018, AZ: C-46/17). Daher sei die Regelung wirksam – und mit ihr auch im konkreten Fall die Befristung.
Offen ließ das BAG, ob eine solche Befristung auch dann wirksam ist, wenn gleichzeitig mit dem Vertragsende auch andere Vertragsbedingungen geändert werden. Im Fall des Berufsschullehrers war in einer Zusatzvereinbarung erst nach der Vertragsverlängerung auch der Arbeitsumfang erhöht worden. Dies spiele dann für die Wirksamkeit der Befristung keine Rolle mehr, entschied das BAG.
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