Wie gewonnen, so zerronnen – der neue Eigentümer eines Hauses in Düsseldorf muss in einem Kachelofen gefundene Geldbündel von insgesamt 303.700,00 DM (145.946,00 €) wieder abgeben. Denn bei dem im Ofen versteckten Geld handelt es sich nicht um einen Schatzfund, urteilte am Freitag, 27.07.2012, das Landgericht Düsseldorf (AZ: 15 O 103/11). Damit können sich die Nachkommen der ehemaligen Hauseigentümerin über einen unverhofften Geldsegen freuen.
Der Finder des Geldes hatte 2008 ein Mehrfamilienhaus im Düsseldorfer Stadtteil Gerresheim gekauft. Bei Renovierungsarbeiten entdeckte er in einem eingemauerten Kachelofen zwei Stahlkassetten. Darin befanden sich insgesamt 303.700,00 DM in Banknoten, teilweise mit Banderolen aus den Jahren 1971 bis 1977. Doch die Freude über den vermeintlichen Schatzfund währte nicht lange.
Denn das Landgericht konnte das Geld der ehemaligen Eigentümerin des Mehrfamilienhauses zuordnen. Die Frau hatte bis zu ihrem Tod in dem Haus bis 1993 gewohnt. 1971 hatte sie zusammen mit ihrem ebenfalls verstorbenen Ehemann ihr Teppichgeschäft verkauft.
Kurz vor ihrem Tod hatte die Frau gegenüber einer Zeugin geäußert. „Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken“. Diese Aussage und die Tatsache, dass das Geld aus den 70er Jahren stammte, überzeugten das Gericht: Die Geldbündel müssen von der ehemaligen Hausbesitzerin stammen. Die Behauptung des Finders, dass das Geld von einer unbekannten dritten Person sein müsse, sei nicht stichhaltig.
Damit stehe das Geld aber den Erben der verstorbenen Frau zu. Die Geldkassetten seien auch kein Schatzfund. Dieser setze voraus, dass der Eigentümer der aufgefundenen Sache nicht mehr zu ermitteln ist, so das Landgericht. Hier wisse man aber, wem das Geld gehört hat und wer erbberechtigt ist.
Bei einem Schatzfund sehen die gesetzlichen Regelungen vor, dass sowohl der Schatzentdecker als auch der Eigentümer der Sache, in welcher der Schatz verborgen war, jeweils die Hälfte von dem Fund beanspruchen können. Im konkreten Fall kann sich der Geldfinder nur um einen Finderlohn freuen – insgesamt 5.000,00 €.
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