Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
14.11.2011

Versprochen ist versprochen – aber nicht in der Insolvenz

Wird ein Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst, kann der Arbeitnehmer von dem Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn das Geld nicht fließt. Das hat am Donnerstag, 10.11.2011, das Bundesarbeitsgericht (BAG) erstmals entschieden (AZ: 6 AZR 357/10 und weitere). Danach besteht allerdings kein Rücktrittsrecht, wenn das Unternehmen wegen Insolvenz die Abfindung nicht zahlen kann oder darf.

Im Streitfall hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer schon im Oktober 2007 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende 2008 vereinbart. Der Aufhebungsvertrag sah als Entschädigung für den Arbeitnehmer eine Abfindung von 110.500 € vor. Am 05.12.2008 meldete das Unternehmen Insolvenz an. Der Insolvenzverwalter zahlte die Abfindung auch auf Aufforderung nicht aus. Daraufhin trat der Arbeitnehmer von dem Aufhebungsvertrag zurück.

Grundsätzlich steht bei einem solchen Aufhebungsvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem „Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Abfindungszusage des Arbeitgebers“, urteilte nun das BAG. Daher könne der Arbeitnehmer „grundsätzlich vom Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt“.

Allerdings setze dies voraus, dass die Abfindungsforderung überhaupt durchsetzbar ist, so das BAG weiter. Im Streitfall sei dies aber wegen der Insolvenz ausgeschlossen. Zahle in solchen Fällen der Arbeitgeber oder der Insolvenzverwalter die Abfindung doch aus, müsse der Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorgaben das Geld sofort wieder zur Insolvenzmasse zurückgeben. Daher sei in solchen Fällen ein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag unwirksam.

Im Streitfall konnte der Insolvenzverwalter das Pleiteunternehmen noch verkaufen. Mit seiner Klage wollte der Arbeitnehmer daher erreichen, dass sein Arbeitsverhältnis wie das der Kollegen ohne Aufhebungsvertrag auf den Betriebserwerber übergeht. Damit hatte er nun aber keinen Erfolg.

Anzeichen für einen Missbrauch lagen nach BAG-Angaben nicht vor. Daher bleibt offen, ob anders zu entscheiden wäre, wenn sich ein Unternehmen noch kurz vor Anmeldung der Insolvenz gezielt bestimmter Arbeitnehmer per Aufhebungsvertrag entledigt.