Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
08.01.2014

Verlangte Kirchenmitgliedschaft kann Stellenbewerber diskriminieren

© petrol - Fotolia.comBei Stellenausschreibungen darf ein kirchlicher Arbeitgeber die Mitgliedschaft in der Kirche nicht pauschal als Einstellungsvoraussetzung verlangen. Denn ist die Kirchenmitgliedschaft für die ausgeschriebene Stelle nicht erforderlich, kann die Ablehnung einer konfessionslosen Bewerberin als Diskriminierung gewertet werden, entschied das Arbeitsgericht Berlin in einem am Montag, 06.01.2014, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 54 Ca 6322/13).

Damit sprach das Gericht einer konfessionslosen Stellenbewerberin eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehaltes zu. Konkret ging es um die Stellenausschreibung einer diakonischen Einrichtung der evangelischen Kirche.

Der kirchliche Arbeitgeber suchte einen Referenten oder Referentin, der oder die einen unabhängigen Bericht zur Umsetzung der Antirassismuskonvention der Vereinten Nationen durch Deutschland erstellen sollte. Einstellungsvoraussetzung war unter anderem die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag.

Die konfessionslose Frau erhielt die Stelle nicht. Auch zum Bewerbungsgespräch wurde sie nicht eingeladen.

Der kirchliche Arbeitgeber habe sie damit diskriminiert, so die Frau. Die Stellenausschreibung, in der die Kirchenmitgliedschaft verlangt werde, benachteilige sie unzulässig und verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Dem folgte nun auch das Arbeitsgericht in seinem Urteil vom 18.12.2013. Der kirchliche Arbeitgeber dürfe eine Einstellung von einer Kirchenmitgliedschaft nur abhängig machen, wenn es sich um eine “wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung” handele. Für die ausgeschriebene Referententätigkeit sei die Kirchenmitgliedschaft aber nicht erforderlich.

Die Klägerin sei wegen ihrer “fehlenden konfessionslosen Bindung und damit aus Gründen der Religion benachteiligt worden”. Ihr stehe daher eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehaltes wegen Diskriminierung zu.

Die kirchliche Einrichtung könne sich auch nicht auf das im Grundgesetz garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht berufen.

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