Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
03.09.2014

Verkündet, aber wirkungslos

Die Beschwerde gegen einen arbeitsgerichtlichen Beschluss kann auch dann noch zurückgezogen werden, wenn das Landesarbeitsgericht (LAG) seine Entscheidung bereits verkündet hat. Nach einem am Donnerstag, 28.08.2014, veröffentlichten Beschluss des LAG Nürnberg ist dies möglich, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig und noch keine Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht eingelegt worden ist (AZ: 2 TaBV 5/14). Rechtsmittel sind dann insgesamt nicht mehr möglich.

Die Entscheidung gilt für das arbeitsrechtliche Beschlussverfahren. Dies greift insbesondere für die Einrichtung von Betriebsräten und Schwerbehindertenvertretungen sowie bei Streitigkeiten um deren Mitbestimmung. Laut Arbeitsgerichtsgesetz kann ein Antrag auf ein solches Verfahren vor dem Arbeitsgericht „jederzeit“ zurückgezogen oder für erledigt erklärt werden. Gleiches gilt für die Beschwerde zum LAG. In allen drei Fällen schreibt das Gesetz zwingend vor, dass der Vorsitzende Richter das Verfahren einstellt.

Im Streitfall hatte der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg eingelegt. Das LAG Nürnberg verkündete seine Beschwerdeentscheidung am 16.07.2014. Bevor dieser Beschluss rechtskräftig war, zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.

Daraufhin stellte der Vorsitzenden Richter das Verfahren ein. Damit allerdings war nun die Gegenseite nicht einverstanden. Sie wollte nun Rechtsmittel gegen den Einstellungsbeschluss einlegen.

Doch dies ist nicht möglich, heißt es in dem Leitsatzbeschluss des LAG Nürnberg vom 20.08.2014. Denn der Einstellungsbeschluss sei keine wirkliche Entscheidung; er habe vielmehr nur „deklaratorischen Charakter“. Die Einstellung sei vom Gesetz bindend vorgegeben, Rechtsmittel daher unnötig.

Dabei sei die Rücknahme der Beschwerde laut Arbeitsgerichtsgesetz „jederzeit“ möglich. Das gelte „auch nach Verkündung der Entscheidung des Gerichts über die Beschwerde, solange noch keine Rechtskraft eingetreten oder gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist“.

„Die Rücknahme der Beschwerde hat den Verlust des Rechtsmittels zu Folge“, heißt es weiter in dem Nürnberger Beschluss. Eine Zustimmung der Gegenseite sei nicht erforderlich. „Die ergangene Beschwerdeentscheidung ist damit wirkungslos, der erstinstanzliche Beschluss bleibt jedoch bestehen.“

Ob Gleiches auch für Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts gelten würde, hatte das LAG Nürnberg nicht zu entscheiden. Laut Gesetz ist auch hier eine Rücknahme „jederzeit“ möglich.

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