Wegen nur leichter Unachtsamkeit müssen Verkäufer nicht für gestohlene Ware haften. Das hat das Arbeitsgericht Oberhausen mit einem am Dienstag, 29.11. 2011, bekanntgegebenen Urteil im Fall eines Handy-Verkäufers entschieden (AZ: 2 Ca 1013/11).
Der „technische Verkaufsberater“ bekam ein Monatsgehalt von 1.200,00 € plus Provisionen – für April und Mai 2011 zusammen 237,00 €. Während er sich in einem Verkaufsgespräch befand, wurden am 05.05.2011 aus dem Lager des Ladens zwölf hochwertige Mobiltelefone gestohlen – nach Angaben des Ladenbetreibers mit einem Wert von zusammen 6.040,00 €. Der Ladeninhaber zahlte daher im Mai 2011 weder Lohn noch Provisionen aus und verlangte, der Verkäufer müsse auch den restlichen Schaden noch ersetzen.
Doch das muss er nicht, und der Verkaufsberater bekommt auch den einbehaltenen Lohn noch ausgezahlt, urteilte das Arbeitsgericht. Dem Kläger sei „nur leichteste Fahrlässigkeit anzulasten“. Eine Haftung komme daher nicht in Betracht.
Auch bei Diebstählen in einem Laden seien die allgemeinen Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung anzuwenden, so das Arbeitsgericht zur Begründung seines am 24.11.2011 verkündeten Urteils. Nach diesen Grundsätzen trägt bei leichter Fahrlässigkeit der Arbeitgeber den Schaden allein. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird geteilt, und nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet voll der Arbeitnehmer.