Vergleiche mit Hitler kommen meist nicht gut an und können auch rechtliche Konsequenzen haben. Stattdessen Stalin und Mao als Anti-Vorbilder heranzuziehen, ist aber ebenso wenig zu empfehlen, wie aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landgerichts Essen vom 11.04.2013 hervorgeht (AZ: 4 O 246/12).
Damit unterlag teilweise ein Verlag gegen die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) und deren Vorsitzenden. Der Verlag hatte 2011 ein Buch über die MLPD herausgegeben. Darin hieß es, um den Vorsitzenden der 1982 gegründeten Partei habe sich „inzwischen ein massiver, an die Vorbilder Stalin und Mao gemahnender Personenkult entwickelt“. Innerhalb der Partei habe es „ständige Säuberungen“ gegeben.
Nach dem Essener Urteil muss der Verlag diese Passagen schwärzen oder streichen. Sie verletzten die Partei und ihren Vorsitzenden in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das Buch behaupte hier letztlich, dem Parteivorsitzenden werde eine „übergebührliche Verehrung und Verherrlichung“ entgegengebracht, wie vormals den kommunistischen Diktatoren Stalin und Mao. Diese „ehrrührige Tatsachenbehauptung“ habe der Autor nicht beweisen können. Auch die parteiinternen „Säuberungen“ seien nicht ausreichend belegt.
Dagegen billigte das Landgericht zahlreiche weitere angegriffene Aussagen, darunter die, die MLPD sei eine „in Parteiform gekleidet Sekte“, sie verlange „absolute Unterwerfung“.
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