Über eine verdeckte Videoüberwachung sollten Arbeitnehmer informiert werden. Sonst kann dem Arbeitgeber die Verletzung der Privatsphäre vorgehalten werden, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem am Dienstag, 09.01.2018, verkündeten Urteil klar (AZ: 1874/13). Wann genau eine verdeckte Videoüberwachung ausnahmsweise zulässig ist, hänge von den konkreten nationalen Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre der Arbeitnehmer ab, so die Straßburger Richter.
Im entschiedenen Fall ging es um die Beschwerde von fünf spanischen Supermarktkassiererinnen, die von ihrem Arbeitgeber heimlich per Video überwacht wurden. Der Arbeitgeber wollte unter anderem mit verdeckt installierten Kameras den Verdacht aufklären, ob sein Personal klaut.
In Spanien ist gesetzlich die Videoüberwachung des Personals nur erlaubt, wenn die Beschäftigten darüber vorher informiert wurden. Dies hatte hier der Filialleiter jedoch nicht getan. Infolge der wochenlangen Videoüberwachung aller Beschäftigten verloren die fünf Beschwerdeführerinnen wegen Diebstahls ihren Arbeitsplatz. Drei von ihnen unterzeichneten einen Aufhebungsvertrag. Dafür verzichtete der Arbeitgeber auf die Einleitung eines Strafverfahrens.
Später beschwerten sich die Frauen vor Gericht, dass der Arbeitgeber sie nicht über die Videoüberwachung informiert hatte und damit ihr Recht auf Achtung der Privatsphäre verletzt wurde. Die Kündigungsschutzverfahren seien wegen der Verwendung des Videomaterials unfair gewesen. Die Aufhebungsverträge seien unter Druck unterzeichnet worden.
Videoüberwachung in Spanien selbst für zulässig erachtet
Die spanischen Gerichte hielten die Verwendung der Videos als Beweismittel für zulässig.
Der EGMR stellte in seinem Urteil eine Verletzung der Privatsphäre fest und sprach den Frauen eine Entschädigung von jeweils 4.000,00 € zuzüglich Verfahrenskosten zu. Denn in Spanien sei es klar gesetzlich vorgeschrieben, dass Beschäftigte über eine Videoüberwachung informiert werden müssen. Maßgeblich seien die jeweiligen nationalen Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre der Arbeitnehmer. Hier habe der Arbeitgeber die Beschäftigten noch nicht einmal allgemein über die verdeckte Videoüberwachung informiert.
Insgesamt hätten die spanischen Arbeitsgerichte jedoch fair geurteilt. Denn sie hätten nicht nur die Videoaufnahmen, sondern auch andere Beweismittel wie Zeugenaussagen in ihrer Urteilsfindung herangezogen, befand der EGMR.
Situation in Deutschland
In Deutschland kann ausnahmsweise eine verdeckte Videoüberwachung ebenfalls zulässig sein. Der Betriebsrat muss nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.10.2016 nicht immer informiert werden (AZ: 2 AZR 395/15). Dies gilt zumindest dann, wenn die Arbeitnehmer der Videoüberwachung in dem zu kontrollierenden Bereich zugestimmt haben und ein Anfangsverdacht für eine Straftat wie beispielsweise Diebstahl vorliegt.
Ohne das Vorliegen eines Straftatverdachts muss der Betriebsrat aber von der Überwachungsmaßnahme wissen. Anderenfalls hat er nach dem BAG-Urteil einen Unterlassungsanspruch. Bestehe ein konkreter Verdacht einer Straftat oder „einer anderen schweren Verfehlung zulasten des Arbeitgebers“, könne ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild zulässig sein, urteilten die Erfurter Arbeitsrichter. In solch einem Fall dürften die Videos auch als Beweismittel verwertet werden. Gleiches gelte für „Zufallsfunde“ einer verdeckten Videoüberwachung, urteilte das BAG in einem anderen Verfahren am 22.09.2016 (AZ: 2 AZR 848/15).
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