Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
23.02.2012

Urlaub bis zum Abwinken?

Den Job wechseln und noch einmal Urlaub beanspruchen – das geht nicht. Das Bundesurlaubsgesetz steht einem doppelten Urlaubsanspruch entgegen, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag, 21.02.2012, in Erfurt (AZ: 9 AZR 487/10). Der 9. Senat des BAG wies damit die Entschädigungsklage einer Arbeitnehmerin ab. Hierauf haben der Kollege Reuter und die Kanzlei CMS Hasche Sigle bereits hingewiesen.

Die Klägerin war 2008 bei ihrem ursprünglichen Arbeitgeber als Fachexpertin für die Auswertung von Vermessungsbilden angestellt. Als sie mit ihrem Arbeitgeber in Streit geriet, erhielt sie mehrere Kündigungen. Die Arbeitnehmerin erhob dagegen Klage, fand aber gleichzeitig einen neuen Job. Ihr neuer Arbeitgeber gewährte ihr im Jahr 2008 21 Tage Urlaub.

Als die Kündigungen ihres vorherigen Arbeitgebers für unwirksam erklärt wurden, forderte Fachangestellte von ihrem Ex-Chef eine Entschädigung für den nicht genommenen Urlaub, laut Arbeitsvertrag insgesamt 29 Tage.

Der Arbeitgeber weigerte sich, diesen voll zu entschädigen. Die Angestellte habe bei ihrer neuen Stelle bereits 21 Tage Urlaub gehabt. Nach dem Bundesurlaubsgesetz könne sie nun nicht noch einmal Urlaub beanspruchen.

Der 9. Senat des BAG gab dem Arbeitgeber nun recht. Die Arbeitnehmerin müsse sich die in ihrem neuen Arbeitsverhältnis genommenen 21 Urlaubstage auf ihren Urlaubsanspruch aus der vorherigen Arbeitsstelle anrechnen lassen. Ihr stehe daher nur eine Entschädigung für acht nicht genommene Urlaubstage zu.

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