Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat mit einem gestern veröffentlichten Urteil (AZ: 7 Sa 1586/09) einen Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 7.000 € verurteilt, weil er eine Mitarbeiterin seit Juni 2008 an ihrem Arbeitsplatz permanent mit einer Videokamera überwachte.
Die 24-jährige Mitarbeiterin arbeitete in einer hessischen Niederlassung eines bundesweit bekannten Unternehmens. Gegenüber der Eingangstür des Büros hatte der Arbeitgeber eine Videokamera installiert, die nicht nur auf den Eingangsbereich, sondern im Vordergrund auch auf den Arbeitsplatz der Klägerin gerichtet war. Die Frau klagte dagegen, woraufhin das Arbeitsgericht den Arbeitgeber zu einer Entschädigungszahlung von 15.000 € verurteilte.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte vor dem Hessischen LAG nur zum Teil Erfolg.
Der Arbeitgeber hatte sich darauf berufen, dass die Kamera nicht ständig in Funktion gewesen und ausschließlich zum Schutz der Mitarbeiter angebracht worden sei, weil es in der Vergangenheit schon zu Übergriffen auf Mitarbeiter gekommen sei.
Die Richter des Hessischen LAG kamen jedoch zum Ergebnis, dass der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin unverhältnismäßig sei. Eine Ausrichtung der Kamera nur auf den Eingangsbereich des Büros wäre möglich gewesen. Es sei auch unerheblich, dass die Kamera nicht ständig in Funktion war. Allein die Unsicherheit darüber, ob die Kamera tatsächlich aufzeichne oder nicht, habe die Mitarbeiterin einem ständigen Anpassungs- und Überwachungsdruck ausgesetzt, den sie nicht hinnehmen musste, nachdem sie sich bereits früh gegen die Anbringung der Videokamera gewandt hatte.
Es handele sich um eine schwerwiegende und hartnäckige Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts, die nach Abwägung aller Umstände die Verurteilung zu einer Entschädigung von 7.000 € rechtfertige, so die Frankfurter Richter.