Unfreundliches Verhalten von Arbeitnehmern gegenüber Kunden kann vom Arbeitgeber abgemahnt werden. Zumindest wiederholte Unfreundlichkeit stellt keine Nichtigkeit dar, so dass eine Abmahnung dann auch verhältnismäßig ist, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in Kiel in einem am Dienstag, 15.07.2014, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 2 Sa 17/14).
Damit muss ein unfreundlicher Ausbildungsberater seine Abmahnung hinnehmen. Er hatte recht patzig auf eine E-Mail-Anfrage eines Kunden, einem Lehrgangsteilnehmer, reagiert. Der Lehrgangsteilnehmer hatte nach Einzelheiten einer mündlichen Ergänzungsprüfung gefragt.
Der Ausbildungsberater war offenbar genervt und antwortete, dass es eigentlich selbstverständlich sein dürfe, „dass man sich dort anmeldet, wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein“.
Als der Kunde die Antwort als unfreundlich bezeichnete, erwiderte der Ausbildungsberater: „Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus“.
Doch freundlich nahm auch der Arbeitgeber die E-Mail-Korrespondenz nicht auf. Dieser erteilte dem Ausbildungsberater eine Abmahnung.
Zu Recht, so das LAG in seinem Urteil vom 20.05.2014. Der Kläger könne die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte nicht verlangen. Die abgemahnte Pflichtverletzung stelle keine Nichtigkeit dar. Denn zu den Aufgaben des Arbeitnehmers gehöre auch die Kommunikation mit den Kunden. Antworte dieser auf Kundenanfragen wiederholt unfreundlich, sei die Abmahnung berechtigt.
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