Teilnehmer eines Erste-Hilfe-Kurses stehen sowohl während der Veranstaltung als auch auf dem Weg von und zum Veranstaltungsort unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Teilnehmer die Veranstaltung wegen ihres Führerscheinerwerbs oder wegen eines geplanten ehrenamtlichen Engagements im Rettungswesen besuchen, entschied das Sozialgericht Marburg in einem am Montag, 25.02.2013, veröffentlichten Urteil (AZ: S 3 U 13/09).
Im entschiedenen Rechtsstreit war der Kläger zusammen mit seiner Mutter und zwei weiteren Mitfahrern am 10.05.2003 auf dem Weg zu einem Seminar des Deutschen Roten Kreuzes mit dem Titel „Sofortmaßnahmen am Unfallort“ verunglückt. Bei dem Frontalzusammenstoß mit einem anderen Pkw starb die Mutter, der Sohn wurde schwer verletzt.
Vier Jahre nach dem Unfall beantragte der Sohn Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei gab er an, dass er an dem eintägigen „Erste-Hilfe-Seminar“ wegen seines „zukünftig geplanten Engagements im Rettungswesen“ teilnehmen wollte.
Die gesetzliche Unfallversicherung wollte jedoch keinen Versicherungsschutz gewähren. Dieser bestehe nach einem Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel zwar bei Führerscheinbewerbern, die entsprechende Ausbildungsveranstaltungen besuchen. Der für die Veranstaltung nicht angemeldete Kläger habe an dem Seminar aber nur wegen seines beabsichtigten ehrenamtlichen Engagements im Rettungswesen und nicht wegen eines geplanten Führerscheins teilnehmen wollen.
Doch das Sozialgericht stellte in seinem Urteil vom 11. Januar 2013 klar, dass diese Unterscheidung für den Unfallversicherungsschutz keine Rolle spiele. Nach den gesetzlichen Bestimmungen könnten Personen den Versicherungsschutz beanspruchen, „die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an einer Ausbildungsveranstaltung dieser Unternehmen teilnehmen“. Hier habe der Kläger nach Zeugenangaben an solch einer Ausbildungsveranstaltung teilnehmen wollen.
Der Gesetzgeber habe damit Menschen unter Versicherungsschutz stellen wollen, die sich aus selbstlosen Motiven im Rettungswesen und damit für andere einsetzen. Dies diene dem öffentlichen Interesse und Wohl. Daher sei etwa ein Lehrgang für Rettungsschwimmer vom Versicherungsschutz umfasst, nicht jedoch ein Anfängerschwimmkurs, bei dem die selbstlose Motivation nicht im Vordergrund stehe.
Gegen das Urteil hat der Unfallversicherungsträger Berufung beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt (AZ: L 9 U 38/13).
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