Hinterbliebene müssen gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung nicht beweisen, dass der auf dem Arbeitsweg zu Tode gekommene Versicherte keinen Suizid begangen hat. Bei Zweifeln muss vielmehr der Unfallversicherungsträger die Selbsttötung nachweisen, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem am Freitag, 20.03.2015, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 3 U 365/14).
Konkret ging es um einen tödlichen Verkehrsunfall eines verheirateten selbstständigen Finanzmaklers. Der Mann war im Januar 2012 frontal mit einem Lkw zusammengestoßen. Die Ursache des Unfalls konnte nicht geklärt werden. Der freiwillig unfallversicherte Finanzmakler hatte weder gesundheitliche Beeinträchtigungen noch stand er unter Alkoholeinfluss. Auch die Sicht war einwandfrei. Bremsspuren wurden nicht gefunden. Polizeiliche Ermittlungen ergaben, dass der Mann mit über 20.000,00 € verschuldet war.
Die Witwe des Mannes wollte von der gesetzlichen Unfallversicherung den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt haben. In solch einem Fall können Hinterbliebenenleistungen gezahlt werden.
Doch die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Arbeitsunfalls ab. Der Versicherte habe wohl Selbstmord begangen.
Das LSG urteilte am 20.01.2015, dass es für eine Selbsttötung zwar Anhaltspunkte gebe, dies führe jedoch noch nicht zu dem Schluss, dass der Tod tatsächlich auf Selbstmord zurückzuführen sei. Bei einer unklaren Todesursache treffe vielmehr die Unfallversicherung die Beweislast, ob mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Suizid vorlag. Der tödliche Unfall müsse daher als Arbeitsunfall anerkannt werden.
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