Relative Fahruntüchtigkeit mit einem Blutalkoholgehalt unter 1,1 Promille steht Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zwingend entgegen. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn auch andere Gründe als „wesentliche Unfallursache“ in Betracht kommen, wie das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem am Donnerstag, 02.02.2012, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: L 2 U 566/10).
Im Streitfall war der Arbeitnehmer nach 13,5 Stunden Arbeit auf der Heimfahrt mit dem Auto von der Straße abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Dabei starb er. Ärzte stellten eine Blutalkoholkonzentration von 0,93 Promille fest. Mit Blick darauf lehnte die gesetzliche Unfallversicherung die von der Ehefrau und den Kindern des Mannes beantragten Entschädigungsleistungen ab.
Mit Urteil vom 14.12.2011 gab das LSG nun jedoch den Hinterbliebenen recht. Die Unfallversicherung dürfe Leistungen nur ablehnen, wenn der Alkohol als „wesentliche Ursache“ für den Unfall feststehe. Bei nur „relativer Fahruntüchtigkeit“ mit einem Blutalkoholgehalt unter 1,1 Promille sei davon aber nicht automatisch auszugehen. Im konkreten Fall komme beispielsweise auch eine Übermüdung nach dem langen Arbeitstag als Ursache in Betracht. Da die wesentliche Ursache nicht mehr feststellbar sei, müsse die Unfallversicherung zahlen.
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