Selbst wenn der Chef zahlt, ist ein Bowlingabend noch nicht unbedingt unfallversicherter Betriebssport. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber auch die Gestaltung des Abends in die Hand nimmt und die Inhalte vorgibt, wie das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt mit einem am Montag, 11.02.2013, entschied (AZ: L 3 U 214/11).
Es wies damit eine heute 41-jährige Frau aus Nordhessen ab. Wegen eines Bandscheibenvorfalls hatte sie ihre frühere Tätigkeit als Chemiearbeiterin aufgegeben und nahm beim örtlichen Berufsförderungswerk an einer Umschulung zur Fertigungskontrolleurin teil. Jeweils am letzten Donnerstag eines Monats trafen sich interessierte Mitarbeiter und Umschüler zum Bowlen. Das Berufsförderungswerk zahlte die Bahnen und sorgte auch für den Transport zum Bowlingcenter.
Im Januar 2010 rutschte die Klägerin beim Bowlen aus und brach sich den rechten Außenknöchel. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, dies als Arbeitsunfall zu entschädigen.
Zu Recht, wie nun das LSG in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 20.11.2012 entschied. Zwar sei es an diesem Abend tatsächlich um einen sportlichen Ausgleich von der Arbeit gegangen, und das Berufsförderungswerk habe dies organisiert und finanziert.
Doch das reichte den Darmstädter Richtern nicht aus. Denn dass die Voraussetzungen für eine Veranstaltung des Betriebssports weitgehend erfüllt waren, war eher Zufall, so das LSG. Denn irgendwelche Vorgaben für den Abend habe das Berufsförderungswerk nicht gemacht. Letztlich sei es „den jeweils teilnehmenden Umschülern überlassen“ gewesen, wie der Abend verläuft. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung scheide aber aus, wenn der Arbeitgeber betriebssportliche Inhalte „nicht dauerhaft sicherstellt“.
Gegen das Urteil ist beim Bundessozialgericht (BSG) in Kassel Revision eingelegt worden (AZ: B 2 U 2/13 R).
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