Wer beim Waschen seines überwiegend privat genutzten Autos verunglückt, kann nicht auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hoffen. Selbst wenn zum Autowaschen eine ansonsten dienstliche Fahrt unterbrochen wird, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall, wie das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem am Mittwoch, 08.01.2014, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: L 17 U 180/12).
Es wies damit einen selbstständigen Unternehmer ab, der eine Drogerie mit angegliederter Lotto-Annahmestelle betrieb. Mit seinem Privatwagen hatte er geschäftlich die Lotto-Bezirksstelle besucht. Auf dem Rückweg zu seiner Drogerie legte er einen Zwischenstopp zum Autowaschen ein. Dabei rutschte er aus und erlitt erhebliche Beinverletzungen.
Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat der Mann danach nicht, urteilte das LSG. Das Auto sei kein „Arbeitsgerät“ gewesen, „weil es überwiegend privat genutzt wurde“, erklärten die Münchener Richter in ihrem Urteil vom 31.10.2013. Auch sei die Autowäsche „nicht für die sichere Weiterfahrt akut erforderlich“ gewesen.
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