Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
17.07.2012

UFO-Sekte darf nicht mit Plakaten werben

Die UFO-Sekte der sogenannten Raelianer-Bewegung muss ein von Schweizer Behörden erlassenes Plakatwerbeverbot hinnehmen. Die Sekte, die Kontakt zu Außerirdischen aufnehmen will und das Klonen von Menschen befürwortet, wird mit dem Plakatwerbeverbot auf öffentlichen Plätzen nicht in ihrer Meinungsfreiheit verletzt, urteilte am Freitag, 13.07.2012, die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) (AZ: 16354/06). Ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention liege nicht vor, so die Straßburger Richter.

2001 hatte die Sekte bei der Schweizer Polizei von Neuchâtel beantragt, auf öffentlichen Plätzen eine Plakatkampagne durchführen zu dürfen. Auf den Plakaten sollten Gesichter von Außerirdischen, ein fliegendes UFO sowie die Internetadresse und die Telefonnummer der Sekte zu sehen sein. Die Behörden lehnten dies jedoch wegen der drohenden Gefahr für die öffentliche Ordnung sowie aus moralischen Gründen ab.

Die Sekte befürworte das Klonen von Menschen. Außerdem habe ein Gericht im Kanton Fribourg festgestellt, dass die Raelianer-Sekte mit ihrer Philosophie Pädophilie und Inzest zumindest „theoretisch“ möglich mache, so die zuständigen Behörden in ihrer ablehnenden Entscheidung. Die Sekte selbst bestreitet diese Vorwürfe. Sie befürworte vielmehr eine „freie Sexualität“, bei der allerdings Pädophilie als „geistige Krankheit“ angesehen werde.

Die Schweizer Gerichte bestätigten dennoch das Plakat-Werbeverbot. Die Sekte gefährde mit ihren Ansichten die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Sie könne daher für ihre Plakat-Kampagne keinen öffentlichen Raum beanspruchen.

Dies sah der EGMR mit einer knappen Mehrheit von neun zu acht Richterstimmen auch so. Der Sekte sei nicht generell untersagt worden, ihre Meinung kundzutun. Sie könne immer noch Flugblätter verteilen oder im Internet für sich werben. Es bestehe aber für Organisationen oder Individuen kein unbegrenztes Recht, öffentliche Anlagen für ihre Meinungsäußerungen zu nutzen.

Die Behörden hätten zudem die Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung detailliert und nachvollziehbar begründet. So befürworte die Sekte nicht nur das Klonen von Menschen, ihre Ideen könnten zudem zu einem sexuellen Missbrauch von Kindern durch einzelne Sekten-Mitglieder führen. Die Schweizer Behörden hätten daher zum Schutz der Gesundheit und der Vorbeugung von kriminellen Handlungen zu Recht die Plakatwerbekampagne auf öffentlichen Plätzen untersagt.