Arbeitgeber im Bereich Gesundheit und Pflege können Mitarbeiterinnen das Tragen langer Gel-Fingernägel verbieten. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin ist im Interesse der Hygiene gerechtfertigt, wie das Arbeitsgericht Aachen in einem am Dienstag, 18.06.2019, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: 1 Ca 1909/18).
Es wies damit eine Helferin in einem Altenheim ab. Die Heimleitung hatte ihr das Tragen ihrer langen und lackierten Gelnägel im Dienst untersagt. Sie machte geltend, dass sich dies auch auf ihr persönliches Erscheinungsbild in der Freizeit auswirke. Daher sei ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt.
Doch hier haben die Interessen der Arbeitgeberin Vorrang, urteilte das Arbeitsgericht Aachen. Diese sei für die Hygiene im Heim verantwortlich, um die Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner zu schützen.
Dabei könne sich das Heim auf Empfehlungen des Robert Koch Instituts stützen. Danach sollten Beschäftigte in Kliniken, Praxen, Pflegeeinrichtungen und anderen medizinischen Arbeitsbereichen „ausschließlich natürliche und kurz geschnittene Fingernägel tragen“.
Denn unter lackierten Nägeln sei Schmutz schwerer erkennbar, auf künstlichen Nägeln die Bakteriendichte höher. Durch lange Nägel steige das Risiko, dass Einmalhandschuhe reißen, so das Arbeitsgericht in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichte Urteil vom 21.02.2019.
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