Auch Tote können ausnahmsweise noch rückwirkend als Schwerbehinderte anerkannt werden. Dies ist dann möglich, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente wegen Schwerbehinderung gestellt hat, entschied das Sozialgericht Speyer in einem am Dienstag, 31.01.2012, bekanntgegebenen Urteil (AZ: S 5 SB 563/08). Damit bekam eine hinterbliebene Ehefrau recht, die nun auf eine Rentennachzahlung für ihren mittlerweile verstorbenen Mann hoffen kann.
Der Mann hatte im Januar 2008 beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung des Landes Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt. Medizinische Gutachten legten diese ebenfalls nahe. Ab September 2010 hatte der Mann schließlich auch eine Altersrente wegen Schwerbehinderung beantragt. Die Schwerbehinderung war allerdings noch nicht anerkannt worden, so dass der Mann eine Klage anstrengte.
Als der Kläger während des Verfahrens starb, pochte die hinterbliebene Ehefrau darauf, dass ihr verstorbener Mann nachträglich und rückwirkend als Schwerbehinderter anerkannt wird. Nur unter diesen Umständen kann sie eine Altersrentennachzahlung erhalten.
Das Sozialgericht gab der Frau nun in seinem Urteil vom 16.01.2012 recht. Normalerweise erlischt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung im Regelfall mit dem Tod des Antragstellers. Hier sei jedoch eine Ausnahme zu machen, so das Sozialgericht. Denn die Feststellung der Schwerbehinderung sei notwendige Voraussetzung für die Gewährung der beantragten Rente. Dies rechtfertige eine nachträgliche Anerkennung als Schwerbehinderter.
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