Eine Toilettenfrau bleibt eine Toilettenfrau, auch wenn sie vor allem Trinkgelder „bewacht“. Dies stellte das Sozialgericht Berlin in einem am Freitag, 28.09.2012 bekanntgegebenen Urteil klar und verpflichtete damit eine Berliner Reinigungsfirma zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (AZ: S 73 KR 1505/10).
Der Reinigungsbetrieb hatte 23 Toilettenfrauen in öffentlich zugänglichen Kundentoiletten in Warenhäusern und Einkaufszentren eingesetzt. Sie erhielten in den Jahren 2005 bis 2008 einen Stundenlohn zwischen 3,60 Euro und 4,50 €.
Bei einer Betriebsprüfung stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass die fälligen Sozialversicherungsbeiträge für die Frauen sich aber an den Mindestlöhnen für Reinigungskräfte orientieren müssten. Dieser lag für den streitigen Zeitraum zwischen 7,87 Euro und 8,15 € pro Stunde. Der Rentenversicherungsträger forderte daher für den Prüfzeitraum insgesamt 118.000,00 € nach.
Das Unternehmen hielt dies für existenzvernichtend. Der Mindestlohn gelte zudem nicht für die Toilettenfrauen, denn diese würden vorwiegend zum „Bewachen“ der Trinkgelder eingesetzt. Sie hätten dabei quasi „als Automat gehandelt“. Das Bewachen der freiwillig gezahlten Trinkgelder habe etwa 75 Prozent der Arbeitszeit ausgemacht.
Das Sozialgericht sah in seinem Urteil vom 29.08.2012 in den Toilettenfrauen jedoch keine „Automaten“. Für die Frauen gelte der Mindestlohn. Das Unternehmen erbringe schon von seinem Namen her einen „Reinigungsservice“. Die Klägerin sei zudem verpflichtet gewesen, die Toiletten stets in einem sauberen Zustand zu halten. Auf den zeitlichen Umfang der Reinigungstätigkeit der Toilettenfrauen komme es dagegen nicht an. So wie ein Arzt, der nachts Bereitschaftsdienst leistet, Arzt bleibe, bleibe eine Reinigungskraft, die sich zur Beseitigung neuer Verschmutzungen bereithält, eine Reinigungskraft., so die Berliner Richter.
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