Für eine Auslandstätigkeit freigestellte Arbeitnehmer können trotzdem unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers vom deutschen Arbeitgeber finanziell unterstützt wird und dieser sein Direktionsrecht noch ausüben kann, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Donnerstag, 16.01.2014, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 3 U 167/11).
Damit gaben die Darmstädter Richter einem beinamputierten Tierpfleger des Leipziger Zoos recht. Seit 2007 schickt der Leipziger Zoo regelmäßig Tierpfleger an einen vietnamesischen Nationalpark, damit diese dort einheimisches Personal schulen. Die Tierpfleger werden für ihre Tätigkeit in Vietnam freigestellt. Für die Kosten kommt der Zoo auf, das Gehalt wird dann allerdings vom Nationalpark ausgezahlt.
Für den heute 32-jährigen Kläger endete die Freistellung zum Projekt in dem vietnamesischen Nationalpark aber mit einem fatalen Arbeitsunfall. Auf einer Exkursion wollte er mit Einheimischen Futterpflanzen für Affen suchen. Dabe verunglückte der Mann so schwer, dass sein linkes Bein amputiert werden musste.
Doch die Unfallkasse lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Tierpfleger sei bei dem vietnamesischen Nationalpark beschäftigt gewesen. Er sei auch dort bezahlt worden. Damit gehöre er nicht zum gesetzlich unfallversicherten Personenkreis.
Doch das LSG widersprach dem in seinem Urteil vom 17.09.2013. Denn trotz der Freistellungsvereinbarung sei davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis auch mit der Tätigkeit in Vietnam beim Zoo Leipzig fortbestanden habe. So sei der Leipziger Zoo nicht nur an der Personalauswahl beteiligt gewesen, er habe seine finanzielle Unterstützung des Nationalpark-Projektes von dem Einsatz eines “Leipziger Tierpflegers” abhängig gemacht.
Das Geld habe ausschließlich der Stellenfinanzierung gedient. Außerdem habe der Zoo seinen Beschäftigten jederzeit wieder zurückrufen und damit stets sein Direktionsrecht ausüben können. Selbst Impf- und Visakosten sowie Hin- und Rückflug wurden vom Zoo bezahlt.
Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zugelassen.
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