ThyssenKrupp darf eine Geldbuße wegen verbotener Preisabsprachen in einem Schienenkartell in Höhe von 191 Millionen Euro nicht an einen früheren Manager weiterreichen. Die vom Bundeskartellamt gegenüber der Gesellschaft verhängte Buße ist als Unternehmensbuße anzusehen und nicht als Buße für natürliche Personen, stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in zwei am Dienstag, 15.01.2015, verkündeten Teilurteilen fest (AZ: 16 Sa 459/14 und 16 Sa 460/14).
Konkret ging es um zwei 2012 verhängte Geldbußen des Bundeskartellamtes in Höhe von insgesamt 191 Millionen Euro gegen ThyssenKrupp. Der Konzern hatte zusammen mit anderen Firmen über Jahre hinweg Preisabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderer Oberbaumaterialien zulasten der Deutschen Bahn vereinbart.
Die gezahlte Kartellbuße wollte ThyssenKrupp sich jedoch erstatten lassen. Der in den Jahren von 2003 bis Herbst 2009 zuständige Geschäftsführer der entsprechenden Konzerngesellschaft sei für das Malheur verantwortlich.
Während des Verfahrens legte ThyssenKrupp noch eine weitere Forderung in Höhe von 100 Millionen Euro drauf. Der Konzern hatte sich auf diese Summe mit der von der Kartellabsprache betroffenen Deutschen Bahn als Wiedergutmachung geeinigt.
Doch der frühere ThyssenKrupp-Manager wollte sein Portemonnaie nicht für die dreistellige Millionenforderung öffnen.
Das LAG gab dem Mann nun zumindest teilweise recht. Bei den 191 Millionen Euro handele es sich um eine Unternehmensgeldbuße. Diese habe den Zweck, dass durch das Schienenkartell erzielte Vorteile bei dem Unternehmen wieder abgeschöpft werden. Laut Kartellrecht müsse hier zwischen Bußen gegen Unternehmen und gegen natürliche Personen unterschieden werden.
So sei eine Buße gegen eine natürliche Person auf eine Million Euro begrenzt, bei Unternehmen dürfe die Buße aber bis zu zehn Prozent des Gesamtumsatzes ausmachen. Könne ein Unternehmen die Unternehmensgeldbuße an natürliche Personen weiterreichen, würde der unterschiedliche gesetzliche Bußgeldrahmen „ins Leere laufen“, so das LAG. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage hat das Gericht in seinem Teilurteil die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zugelassen.
Inwieweit der frühere Geschäftsführer wegen des 100 Millionen Euro hohen Vergleichs zwischen ThyssenKrupp und der Deutschen Bahn zu Schadenersatz verpflichtet ist, hat das LAG nicht entschieden. Das Verfahren wurde ausgesetzt. Es müsse noch die Beweisaufnahme in dem ebenfalls anhängigen Strafverfahren abgewartet werden. Dann könne eingeschätzt werden, ob sich der Ex-Manager aktiv oder zumindest fahrlässig pflichtwidrig verhalten habe.
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