Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
17.03.2014

Tennisellenbogen geht nicht auf Arbeit mit Computermaus zurück

© Fotowerk - Fotolia.comErkranken Büroangestellte an einem sogenannten Tennisellenbogen oder Tennisarm, ist die Arbeit mit der Computermaus dafür nicht verantwortlich. Von einer Berufskrankheit ist daher nicht auszugehen, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Mittwoch, 12.03.2014, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 3 U 28/10).

Geklagt hatte ein 51-jähriger Mann, der eine Bürotätigkeit in der Versicherungsbranche ausübte. Mehr als drei Viertel seiner täglichen Arbeitszeit musste er am Computer komplexe Datenlisten bearbeiten und wegen kleiner Monitore ständig mit der Maus hoch- und runterscrollen.

Seit Frühjahr 2006 leidet er unter Schmerzen am rechten Arm, insbesondere am Ellenbogen, am Unterarm und am Handgelenk, die er auf seine Arbeit mit der Computer-Maus zurückführte. Ein Orthopäde stellte eine Epicondylitis, einen sogenannten Tennisellenbogen oder Tennisarm fest. Das Schmerzsyndrom geht nach bisherigen Erkenntnissen auf eine Überlastung des Arms zurück. So kann die Erkrankung nach ständigen Rückhandschlägen beim Tennisspielen auftreten.

Das LSG lehnte in seinem Urteil vom 29.10.2013 die Anerkennung als Berufskrankheit ab. Ursache für einen Tennisellenbogen könnten „kurzzyklische“, wiederholte, feinmotorische Handtätigkeiten mit sehr hoher Bewegungsfrequenz sein. Dies sei beispielsweise beim Maschinenschreiben oder Klavierspielen der Fall. Auch andere Bewegungsmuster wie der Rückhandschlag beim Tennisspiel könnten zu den Schmerzen führen.

Doch bei der Arbeit mit der Computermaus sei die Bewegungsfrequenz viel geringer als beim Klavierspielen. Der benötigte Kraftaufwand mit der Maus sei nur minimal. Schließlich gebe es keinerlei Studien, die einen Zusammenhang mit der Computer-Maus-Arbeit und dem Tennisellenbogen belegen, so die Darmstädter Richter.

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