Eltern in Elternzeit können nicht beliebig oft den Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung ändern. Mehr als zwei Teilzeitbegehren muss der Arbeitgeber nicht nachkommen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 18.05.2011 (AZ: 5 Sa 93/10).
Damit scheiterte eine bei einem technischen Beratungsunternehmen angestellte Personalreferentin aus Hamburg. Sie hatte 2008 ihre Tochter zur Welt gebracht und für zwei Jahre Elternzeit beantragt. Während ihrer Elternzeit wollte sie in Teilzeit arbeiten, zunächst von Januar 2009 bis Ende Mai 2009 mit 15 Stunden wöchentlich. Danach sollten es 20 Stunden pro Woche sein. Ihr Arbeitgeber stimmte diesen Teilzeitwünschen zu.
Als die Mutter ihre Elternzeit um ein weiteres Jahr verlängerte, wollte sie weiterhin 20 Stunden wöchentlich arbeiten. Dies lehnte ihr Arbeitgeber jedoch ab. Entweder sie arbeite jetzt Vollzeit oder gar nicht. Wegen einer Umstrukturierung des Personalbüros müsse die Personalreferentin „voll da sein“. Bei einer Teilzeitbeschäftigung müssten dagegen vermehrt Absprachen mit den anderen Mitarbeitern getroffen werden, was letztlich zu einer unzumutbaren Belastung des Betriebsablaufs führe.
Die Hamburger Richter wiesen diesen Punkt zurück. Die angeführte betriebliche Umstrukturierung sei kein Grund, um einen Teilzeitwunsch abzulehnen. Dennoch wies das LAG die Klage ab. Denn nach Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen dürfe man nur für zwei Zeiträume einen Teilzeitwunsch äußern. Hier habe die Beschäftigte aber mit ihrer Verlängerung der Elternzeit zum dritten Mal einen Teilzeitwunsch geltend gemacht. Es spiele dabei keine Rolle, dass die Arbeitnehmerin im dritten Jahr ihrer Elternzeit die gleiche Stundenzahl arbeiten wollte, wie im Zeitraum zuvor.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das LAG Hamburg die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.