Dauerhaft kranke Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst können nur ihren EU-rechtlichen Mindesturlaub von vier Wochen über gut zwei Jahre ansammeln. Zusätzliche tarifliche Urlaubsansprüche verfallen dagegen schon Ende Mai des jeweiligen Folgejahres, wie am Dienstag, 22.05.2012, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied (AZ: 9 AZR 575/10).
Es wies damit die Klage eines Angestellten der Stadt Koblenz ab. Er hatte Anspruch auf 30 Tage Urlaub, war aber vom Juni 2007 bis Oktober 2008 krank. Neben dem vierwöchigen Mindesturlaub (20 Werktage) wollte er für beide Jahre auch die weiteren 10 Urlaubstage retten.
Nach neuerer Rechtsprechung des Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg darf bei lang andauernder Krankheit der Mindesturlaub nicht schon Ende März des Folgejahres verfallen, sondern erst nach einem Übertragungszeitraum von mindestens 15 Monaten (AZ: C-214/10).
Wie nun das BAG entschied, gilt dies aber nicht für den tariflichen Mehrurlaub nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Mit einem Übertragungszeitraum von fünf Monaten bis Ende Mai des Folgejahres habe der TVöD eine eigenständige Regelung getroffen. Diese sei zwar nicht auf den vierwöchigen Mindesturlaub anwendbar, greife aber für darüber hinausgehende tarifliche Urlaubsansprüche. Im Streitfall sei dieser „Mehrurlaub“ daher verfallen.
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