Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
27.05.2015

Tödlich vom Speer getroffen – kein Arbeitsunfall

© Fotowerk - Fotolia.comDie Witwe eines tödlich von einem Speer getroffenen Kampfrichters erhält keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn ein Kampfrichter ist nicht wie ein Arbeitnehmer, sondern ehrenamtlich „aus Liebe zum Sport“ tätig, wie das Sozialgericht (SG) Düsseldorf in einem am Mittwoch, 20.05.2915, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: S 1 U 163/13).

Der 74-jährige Ehemann der Klägerin war lizenzierter Kampfrichter für Wettkämpfe der Leichtathletik. Bei einem Wettkampf im August 2012 ging er, noch während der Speer in der Luft war, zu der Stelle, an der er den Aufprall vermutete. Dabei wurde er von dem Speer getroffen und tödlich verletzt.

Die gesetzliche Unfallversicherung erkannte dies nicht als Arbeitsunfall an. Mit ihrer Klage machte die Witwe geltend, ihr Ehemann sei zwar kein Arbeitnehmer, aber als „Wie-Beschäftigter“ einem Arbeitnehmer gleichzustellen gewesen.

Die gesetzliche Unfallversicherung sichert vorrangig Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit sowie auf den Wegen dorthin und zurück ab. Versichert sind laut Gesetz aber auch Personen, die „wie Beschäftigte tätig werden“. Das sind beispielsweise Eltern, die als zusätzliche Aufsicht einen Schul- oder Kita-Ausflug begleiten oder Autofahrer, die einem fremden Pannenfahrzeug beistehen.

Im Fall des tödlichen Speerwurfs waren die Voraussetzungen einer „Wie-Beschäftigung“ nicht erfüllt, urteilte das Sozialgericht Düsseldorf. Der Kampfrichter sei ehrenamtlich tätig gewesen und habe lediglich eine geringe Aufwandsentschädigung erhalten. Es habe ihm freigestanden, an bestimmten Wettkämpfen teilzunehmen oder nicht. Professionelle Kampfrichter gebe es bei Leichtathletiksportfesten gar nicht.

Letztlich sei die ehrenamtliche Tätigkeit als Kampfrichter eine Freizeitbeschäftigung gewesen, die „keineswegs“ einem Beschäftigungsverhältnis ähnlich sei. Sie entspringe vielmehr „der Liebe zum Sport“.

Auch die besondere Gefährlichkeit dieses Ehrenamts könne einen Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht begründen, so das Sozialgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 17.03.2015.

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