Strafgefangene dürfen täglich ihre Unterwäsche und Socken wechseln. Die Gefängnisleitung kann diesen Wunsch nicht versagen, da der tägliche Unterwäsche- und Sockenwechsel als „gesellschaftliche Norm beziehungsweise zumindest als wünschenswert“ gilt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Montag, 29.09.2014, bekanntgegebenen Beschluss (AZ: 1 Vollz (Ws) 365/14). Mit dem täglichen Wäschewechsel schon im Knast werde die spätere Wiedereingliederung in der Freiheit erleichtert.
Damit änderten die Hammer Richter ihre bisherige Rechtsprechung. 1993 hatten sie vier Garnituren Unterwäsche und zwei Paar Socken pro Woche noch für ausreichend hygienisch gehalten.
Im konkreten Fall hatte eine westfälische Justizvollzugsanstalt (JVA) sich ganz an der alten OLG-Entscheidung orientiert. Gesundheit und Hygiene werde ausreichend Rechnung getragen, wenn die Gefangenen viermal pro Woche Unterwäsche und zweimal ein Paar Socken erhalten. Im Falle einer ärztlichen Anordnung könnten frische Unterwäsche und Socken auch häufiger zur Verfügung gestellt werden.
Ein 60-jähriger Gefangener hielt dies nicht für zeitgemäß und wollte per Gericht einen täglichen Unterhosen- und Sockenwechsel erzwingen.
Das OLG gab ihm in seinem Beschluss vom 14.08.2014 nun recht. Seit 1993 hätten sich die allgemeinen Lebensverhältnisse und Lebensanschauungen geändert. Die Menschen in Deutschland wechselten nun häufiger ihre Wäsche, „namentlich in einem unter Hygienegesichtspunkten besonders sensiblen Bereich“.
Biete eine JVA nur eine unzureichende Ausstattung mit Anstaltskleidung, reagierten Häftlinge unter Umständen mit einer unzureichenden Hygiene. Dies habe wiederum Auswirkungen auf das Leben nach der Haft. Denn der Wiedereinstieg in das Arbeitsleben und sonstige soziale Kontakte würden durch eine unzureichende Körperhygiene erschwert.
Werde der tägliche Unterwäsche- und Sockenwechsel versagt, laufe dies dem „vollzuglichen Ziel zuwider, dem Gefangenen zu helfen, sich nach der Haftentlassung in das Leben in Freiheit einzugliedern“, betonte das OLG.
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