Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
16.07.2020

Suizid auf Bahngleisen führt nicht automatisch zur Erbenhaftung

OLG Frankfurt/Main sieht keinen freien Willen bei psychisch Kranken

Für Lokführer ist ein Suizid auf dem Bahngleis ein Alptraum, der zu langanhaltender Arbeitsunfähigkeit führen kann. Hat der Getötete seinen geplanten Suizid im Zustand einer „krankhaften Störung der Geistestätigkeit“ durchgeführt, bleibt das Bahnunternehmen auf den wirtschaftlichen Kosten für die Fortzahlung der Dienstbezüge des erkrankten Lokführers und für die erbrachte Heilbehandlung grundsätzlich sitzen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Dienstag, 14.07.2020, bekanntgegebenen Beschluss (AZ: 16 U 265/19). Inwieweit ein Schadenersatzanspruch bestehen könnte, wenn der Suizid in vollem Bewusstsein und in Kenntnis der möglichen Schäden anderer begangen wurde, ließ das OLG offen.

Hintergrund des Rechtsstreits war ein Suizid auf den Bahngleisen zwischen Geisenheim und Rüdesheim im Januar 2013. Der Lokführer eines Güterzuges hatte kurz nach Mitternacht auf den Gleisen eine Person bemerkt. Eine Schnellbremsung konnte die Tötung des Mannes nicht mehr verhindern.

Infolge des tödlichen Unfalls war der Lokführer psychisch erkrankt und knapp zwei Jahre arbeitsunfähig. Die Bahn als Arbeitgeber verlangte von den Erben des Getöteten Schadenersatz in Höhe von über 90.000,00 € für die Fortzahlung der Dienstbezüge und der Heilbehandlungskosten.

OLG entscheidet gegen die Bahn

Doch die Erben müssen für den infolge des Suizids geltend gemachten wirtschaftlichen Schaden des Lokführers nicht haften, entschied das OLG mit Beschluss vom 24.06.2020. Der Verstorbene habe im Zeitpunkt des Suizids nicht schuldhaft gehandelt. Der Sachverständige habe zwar festgestellt, dass der Suizid geplant gewesen sei, allerdings „in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ durchgeführt wurde.

Der Verstorbene sei nicht in der Lage gewesen, die Auswirkungen seines Tuns, insbesondere für den Lokführer, einzuschätzen. Trotz der Planung des Suizids habe er nicht mehr zwischen richtig und falsch unterscheiden oder Alternativen wahrnehmen können,

Die Erben seien auch nicht aus Billigkeitsgründen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Denn die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen stellten sich nicht besser als die des Geschädigten dar. Auch sei die freiwillige Haftpflichtversicherung nicht in das Vermögen des Verstorbenen einzubeziehen. Das Risiko, dass der Versicherungsnehmer einen Schaden herbeiführt, für den er wegen seiner psychischen Störung nicht verantwortlich ist, sei grundsätzlich nicht versichert. Inwieweit eine Haftung in Betracht kommt, wenn eine suizidale Person genau weiß was sie tut, ließ das OLG offen.

Am 29.11.2016 wies der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe auch einen Lokführer ab, der wegen des gescheiterten Suizids eines psychisch Kranken selbst arbeitsunfähig erkrankt war (AZ: VI ZR 606/15). Der Lokführer hatte von dem Mann, der im Bahnhof in Hannover auf das Gleis gesprungen war, wegen der erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung mindestens 6.000,00 € Schmerzensgeld verlangt.

Doch ein Schadenersatzanspruch bestehe nicht bereits dann, „wenn die Billigkeit es erlaubt, sondern nur dann, wenn die gesamten Umstände des Falles eine Haftung des schuldlosen Schädigers aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern“, so der BGH. Für einen Schadenersatzanspruch müsse ein „wirtschaftliches Gefälle“ zugunsten des Schädigers vorliegen. Hier verfüge der psychisch Kranke aber über keine finanziellen Mittel, während der Lokführer in einer ungekündigten Stellung bei der Bahn arbeite.

 

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