Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
09.03.2013

Streitwert von 32.000.000,00 € wegen eines wertlosen Bildes

© GaToR-GFX - Fotolia.comDas Land Nordrhein-Westfalen muss für ein beschlagnahmtes und dann verschwundenes vermeintliches „Renoir“-Bild keine 32 Millionen Euro Entschädigung zahlen. Denn das von den Behörden verschluderte Bild war ein wertloser Nachdruck, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Urteil vom Mittwoch, 06.03.2013, klar (AZ: I-11 U 114/11).

Damit wird der kroatische Kläger doch nicht zum Millionär und muss stattdessen insgesamt rund 1,8 Millionen € an Gerichtskosten zuzüglich Anwaltskosten bezahlen. Der Mann wollte ursprünglich die vermeintliche Originalzeichnung „Mädchen mit Orange“ des 1919 verstorbenen Pierre-Auguste Renoir in Deutschland verkaufen. Der deshalb aufgesuchte Notar vermutete eine Straftat und verständigte die Polizei.

Das Bild wurde beschlagnahmt, fotografiert und im Mai 2004 sowie im April 2005 begutachtet. Im ersten Gutachten erkannte der zurate gezogene Kunsthistoriker in dem Bild einen Nachdruck. Auch bei dem zweiten Gutachten wurde festgestellt, dass das Bild wertlos ist. Hier wurde zusätzlich noch betont, dass sich auf der Rückseite ein sogenannter „Ganymed Trockenstempel“ befand. Dieser von der 1916 gegründeten Marées-Gesellschaft verwendete Prägestempel kennzeichnet Nachdrucke.

Als dem Kläger schließlich das Bild wieder ausgehändigt werden sollte, ging das große Suchen los – ohne Erfolg. Das „Mädchen mit Orange“ blieb unauffindbar.

Der Kläger verlangte daraufhin 32 Millionen € Schadenersatz. Das Bild sei echt gewesen. Die von den Behörden aufgenommenen Fotos mitsamt sichtbarem Prägestempel bildeten nicht seinen „Renoir“ ab. Im ersten Gutachten sei gar nicht auf den Prägestempel hingewiesen worden. Es bestehe der Verdacht, dass das Bild zwischenzeitlich ausgetauscht worden ist.

Doch davon ließ sich das OLG nicht beeindrucken. Zeugenaussagen zufolge handele es sich sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Begutachtung um einen Nachdruck. Das im April 2004 begutachtete impressionistische Bild sei mit demjenigen Exemplar identisch, welches im April 2005 untersucht wurde, so das Gericht. Ein Schadenersatz-Anspruch für das wertlose Bild bestehe nicht.

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