Am Anfang steht das Gespräch – zumindest wenn Hartz-IV-Bezieher sich auf eine vom Jobcenter vorgeschlagene Eingliederungsvereinbarung einlassen sollen. Die Behörde darf den Arbeitslosen nur dann per Bescheid zu Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt verpflichten, wenn das Gespräch scheitert und der Hartz-IV-Bezieher die Eingliederungsvereinbarung abgelehnt hat, urteilte am Donnerstag, 14.02.2013, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 14 AS 195/11 R).
In der Eingliederungsvereinbarung sollen ganz nach dem Prinzip „Fördern und Fordern“ die Pflichten, Leistungen und Ziele für die Arbeitssuche festgelegt werden. Das Jobcenter kann dies letztlich auch per Verwaltungsakt erlassen, wenn der Arbeitslose zu einer „Vereinbarung“ nicht bereit ist.
Im konkreten Fall hatte ein arbeitsloser, studierter Agrarwissenschaftler geklagt. Der auf Hartz IV angewiesene Mann hatte die vom Jobcenter Landkreis Sigmaringen vorformulierte Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben wollen. Daraufhin erließ die Behörde einen die Vereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt. Der entsprechende Bescheid hatte denselben Inhalt, wie die zuvor abgelehnte Eingliederungsvereinbarung. Die darin aufgeführten Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt sollten zehn Monate lang gelten.
Doch der Hartz-IV-Bezieher hielt den Verwaltungsakt für rechtswidrig. Das Jobcenter habe nicht umfassend geklärt, welche Stärken und Schwächen er als Arbeitsuchender habe. Außerdem seien die Vorgaben zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt viel zu ungenau beschrieben worden.
Das BSG hielt den Bescheid des Jobcenters ebenfalls für rechtswidrig – schon allein wegen der Gültigkeitsdauer von zehn Monaten. Nach den maßgeblichen Vorschriften seien lediglich sechs Monate erlaubt.
Daher konnte offen bleiben, ob sich im Streitfall das Jobcenter ausreichend um ein Gespräch mit dem Arbeitslosen über seine Eingliederungsvereinbarung bemüht hatte. Allerdings schob der 14. Senat des BSG der häufigen Praxis vieler Jobcenter einen Riegel vor, Arbeitslose immer sehr schnell per Verwaltungsakt zu Eingliederungsmaßnahmen zu verpflichten. Ein entsprechender Bescheid sei erst zulässig, wenn der Arbeitslose die zuvor vorgelegte Eingliederungsvereinbarung grundlos abgelehnt hat.
Der 14. Senat stellte sich damit teilweise gegen eine frühere Entscheidung des 4. Senats des BSG. Dieser hatte am 22.09.2009 entschieden, dass Hartz-IV-Bezieher keinen Anspruch auf Abschluss einer individuellen Eingliederungsvereinbarung haben (AZ: B 4 AS 13/09 R). Es gebe keinen Anspruch darauf, mit dem Jobcenter über die Eingliederung und die Zuweisung eines persönlichen Ansprechpartners zu verhandeln.
Doch nach dem neuen Urteil des 14. BSG-Senats müssen zumindest Gespräche geführt werden. Denn nur wenn der Hartz-IV-Bezieher eine Eingliederungsvereinbarung ablehnt, dürfe er per Verwaltungsakt zu Eingliederungsmaßnahmen verpflichtet werden.
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