Arbeitgeber dürfen bei einem Streik Streikbrecher mit Prämien ködern. Solch eine Streikbruchprämie gehört zur „Kampfmittelfreiheit“ des Arbeitgebers und ist damit aus „arbeitskampfrechtlichen Gründen“ gerechtfertigt, urteilte am Dienstag, 14.08.2018, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu Streiks beim US-amerikanischen Spielwarenhändler „Toys R Us“ (AZ: 1 AZR 287/17).
Die Gewerkschaft Verdi hatte in den Jahren 2015 und 2016 zu Streiks in dem Unternehmen aufgerufen. Auf diese Weise sollte „Toys R Us“ zur Anerkennung regionaler Einzelhandelstarifverträge gezwungen werden.
Doch das Unternehmen wollte nicht klein beigeben. Es versprach jedem Beschäftigten, der nicht am Streik teilnimmt, zusätzlich zum regulären Lohn für jeden Streiktag zunächst 200,00 € brutto. Während des Arbeitskampfes wurde die Streikbruchprämie auf 100,00 € täglich verringert.
Ein Verkäufer, der am Streik teilgenommen hatte, sah durch die Prämie den „arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz“ verletzt. Es handele sich hier um ein rechtswidriges Arbeitskampfmittel, so der aus dem Raum Braunschweig stammende Kläger. Von „Toys R Us“ verlangte er ebenfalls die Zahlung der Prämien, insgesamt 1.200,00 € brutto.
Prämie für Streikbrecher zulässig
Doch sowohl die Vorinstanzen als auch das BAG hielten die Streikbruchprämie allein für arbeitswillige Beschäftigte für zulässig. Der Verkäufer werde dadurch zwar ungleich behandelt, weil er als Streikteilnehmer die Streikbruchprämie nicht erhalten habe. Bei einem Arbeitskampf könnten sich die sozialen Gegenspieler aber auf ihre „Kampfmittelfreiheit“ berufen, betonten die Erfurter Richter.
Der Arbeitgeber habe mit der freiwilligen Sonderleistung betrieblichen Ablaufstörungen begegnen und dem Streikdruck entgegenwirken wollen. Die Streikbruchprämie sei daher ein zulässiges Arbeitskampfmittel.
Eine Prämie von 200,00 € oder 100,00 € täglich sei auch verhältnismäßig und nicht unangemessen hoch, auch wenn diese den Tagesverdienst vieler Streikender um ein Mehrfaches übersteigt.
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Der Beitrag Streikbrecher dürfen vom Arbeitgeber belohnt werden erschien zuerst auf Thorsten Blaufelder.