Wer im Rahmen seiner Arbeit Steuern hinterzieht, muss mit der Kündigung durch den Arbeitgeber rechnen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vorgesetzte von der Steuerhinterziehung gewusst hat, entschied das Arbeitsgericht Kiel in einem am Freitag, 31.01.2014, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 2 Ca 1793 a/13).
Damit ist eine Reinigungskraft und Vorarbeiterin ihren Job los. Sie hatte bei zumindest einem Reinigungsobjekt ihre Arbeit über zwei pauschal und damit geringer versteuerte Minijobber abgerechnet und auf diese Weise Steuern hinterzogen. Die Minijobber mussten das Geld dann in bar an sie zurückgeben.
Als der auswärtige Geschäftsführer davon erfuhr, kündigte er der Frau fristlos, hilfsweise ordentlich.
Die Reinigungskraft hielt dies für unverhältnismäßig. Ihr vorgesetzter Betriebsleiter habe ihr die Abrechnungspraxis selbst vorgeschlagen. Diese sei seit vielen Jahren im Betrieb so angewandt worden.
Der Arbeitgeber bestritt dies.
Das Arbeitsgericht hielt in seinem Urteil vom 07.01.2014 die fristlose Kündigung wegen eines Formfehlers für unwirksam, nicht jedoch die ordentliche Kündigung. Die Klägerin habe bewusst Gesetze umgangen und damit ihre Rücksichtnahmepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber verletzt. Wegen der Schwere der Verfehlung und der Vorbildfunktion der Klägerin sei die Kündigung gerechtfertigt.
Die langjährige Betriebszugehörigkeit, die bestehende Schwerbehinderung und die im Übrigen beanstandungsfreie Tätigkeit wirkten sich nicht zugunsten der Klägerin aus.
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