Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
20.11.2013

Steuerberater dürfen nicht alles

© Harald07 - Fotolia.comAuch Steuerberater dürfen für einen Kunden einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Wird dies abgelehnt und es geht ins Widerspruchsverfahren, sind allerdings Anwälte dran, urteilte am Donnerstag, 14.11.2013, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 9 SB 5/12 R).

Damit gab es einem Steuerberater aus Niedersachsen teilweise recht. Der wollte für einen Kunden den Grad der Behinderung feststellen und damit letztlich den Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis überprüfen lassen. Das Land lehnte dies ab: Ein Steuerberater dürfe solche „Rechtsdienstleistungen“ nicht erbringen.

Laut Gesetz dürfen meist nur Rechtsanwälte „Rechtsdienstleistungen“ erbringen. In bestimmten Bereichen ist dies auch mit anderweitiger „besonderer Sachkunde“ erlaubt, etwa Rentenberatern oder Inkassounternehmen. Weitere Ausnahmen gibt es, wenn sich rechtliche Aufgaben als „Nebenleistung“ aus anderen Tätigkeiten ergeben.

Doch das Ausfüllen eines Antragsformulars ist noch keine „Rechtsdienstleistung“, urteilte das BSG. Eine rechtliche Prüfung des konkreten Falles sei hierfür nicht erforderlich. Daher könne auch ein von seinem Kunden beauftragter Steuerberater den Antrag stellen.

Anders sehe es allerdings aus, wenn die Behörden nicht zur Zufriedenheit des Kunden entscheiden und dieser daher Widerspruch einlegen will. Denn das Widerspruchsverfahren erfordere „eine gezielte rechtliche Prüfung“, betonten die Kasseler Richter. Dies könne auch nicht mehr als „erlaubte Nebenleistung“ eines Steuerberaters angesehen werden.

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