…zumindest in der gesetzlichen Krankenversicherung. Denn spätestens ab diesem Alter ist kein Krankenversicherungsschutz in der kostengünstigen gesetzlichen Krankenversicherung für Studenten mehr möglich, urteilte am Mittwoch, 15.20.2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 12 KR 17/12 R und B 12 KR 1/13 R). Der kostengünstige Versicherungsschutz setze sich auch dann nicht unbegrenzt fort, wenn das Studium wegen besonderer Umstände wie Erkrankungen, einer Behinderung oder auch Erziehungszeiten noch nicht abgeschlossen werden konnte.
Sind Studenten nicht familienversichert, können sie Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung zu einem kostengünstigen Studententarif erhalten. Das Bundesgesundheitsministerium legt dazu einheitlich für alle Kassen einen Beitragssatz fest. Derzeit sind dies 64,77 € monatlich für die gesetzliche Krankenversicherung und bis zu 13,73 € für die Pflegeversicherung.
Der Gesetzgeber hat die Mitgliedschaft in der kostengünstigen studentischen Krankenversicherung jedoch zeitlich begrenzt. So ist diese Krankenversicherung nur für die Dauer von 14 Fachsemestern, also sieben Jahre möglich. Außerdem darf der Student nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben. Danach ist eine Krankenversicherung zum Studententarif nur ausnahmsweise noch möglich – beispielsweise wenn das Studium wegen einer Erkrankung oder Behinderung noch nicht abgeschlossen werden konnte.
Im ersten Fall hatte der 1963 geborene autistische Kläger 1983 ein Studium begonnen. Auf ärztlichen Rat brach er dies im Alter von 34 Jahren ab und wandte sich einem Jurastudium zu. Wegen seiner Erkrankung hatte die Barmer GEK den Kläger zunächst noch in der Krankenversicherung für Studenten versichert. Ende September 2009 stellte sie jedoch das Ende der Versicherungspflicht fest. Die über das 30. Lebensjahr hinausgehende Verlängerung betrage maximal zwölf Jahre. Dies entspreche der Zeit zwischen Abitur und dem vollendeten 30. Lebensjahr.
Der Kläger meinte, dass er wegen seiner Behinderung fortlaufend in der studentischen Krankenversicherung versichert sein könne. Er könne sich eine teurere Versicherung nicht leisten. Seit der Änderung seines Krankenversicherungsstatus‘ habe er bei der Barmer GEK rund 5.500,00 € Beitragsschulden angehäuft.
Im zweiten Fall wollte der aus Bad Homburg an der Saar stammende Kläger über das 30. Lebensjahr hinaus die kostengünstige studentische Krankenversicherung bei der Techniker Krankenkasse in Anspruch nehmen. Der Kläger studiert Medizin und musste noch vor seinen 30. Geburtstag sein Studium wegen einer reaktiven Depression für drei Semester unterbrechen. Für diese Zeit wurde er ausnahmsweise weiter in der studentischen Krankenversicherung versichert.
Als er aber mit 32 Jahren Vater wurde und sein Kind betreute, wollte er auch für die Kindererziehungszeiten weiterhin den kostengünstigen Krankenversicherungsschutz für Studenten in Anspruch nehmen.
Die Krankenkasse lehnte dies ab. Die Depression sei ein Grund für die Verlängerung der studentischen Krankenversicherung gewesen, da diese vor dem 30. Lebensjahr angefallen war. Die Kindererziehungszeiten seien aber erst danach angefallen. Dies könne dann als Grund für eine Verlängerung der studentischen Krankenversicherung nicht mehr herangezogen werden.
In beiden Verfahren stellte das BSG nun klar, dass das 30. Lebensjahr grundsätzlich als Obergrenze für die Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung gilt. Nach den gesetzlichen Regelungen und den Gesetzesmaterialien ist eine Verlängerung darüber hinaus nur ausnahmsweise möglich. Dazu muss noch vor Erreichen des 30. Lebensjahres ein wichtiger Grund die Fortsetzung des Studiums verhindert haben, wie beispielsweise eine Erkrankung, Behinderung oder auch Kindererziehungszeiten.
Der kostengünstige Versicherungsschutz gelte dann aber nicht unbegrenzt fort, so die Kasseler Richter. Das Fortdauern des günstigen Versicherungsschutzes als Student müsse sich an dem Zeitrahmen orientieren, in dem ein Studienabschluss normalerweise erreicht werden kann. Dies seien nach den gesetzlichen Regelungen 14 Fachsemester, also sieben Jahre. Ist der Grund für eine Verlängerung des Krankenversicherungsschutzes kurz vor dem 30. Lebensjahr entstanden, könne sich daher der Student höchstens bis zum 37. Lebensjahr noch kostengünstig weiter versichern.
Der Gesetzgeber habe mit der Altersgrenze von bis zu 30 Jahren für die Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung nicht nur verhindern wollen, dass Menschen missbräuchlich den kostengünstigen Versicherungsschutz ausnutzen. „Die Begrenzung erfolgte vielmehr durch die Einführung allgemeiner Schranken in Bezug auf Fachstudienzeit und Lebensalter“, so der 12. BSG-Senat.
Verfassungswidrig seien die gesetzlichen Regelungen ebenfalls nicht. Sie verstoßen auch nicht gegen die UN-Behindertenrechtskonvention. Denn aus dieser ergäben sich keine unmittelbaren Ansprüche auf eine kostengünstigere studentische Krankenversicherung, erklärten die Kasseler Richter.
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